Werbegeschenke

Normen

§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG

§ 3 Nr. 50 EStG

§ 9 Abs. 5 EStG

Information

Werbegeschenke – z.B. an Kunden – kann der Arbeitgeber nur bis zu einem Netto-Betrag von 35 EUR im Wirtschaftsjahr (zuzüglich Mehrwertsteuer) als Betriebsausgaben buchen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Wird der Arbeitnehmer damit beauftragt, die Werbegeschenke zu kaufen und legt er die Kosten vor, so handelt es sich bei der Erstattung um steuerfreien Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG); dabei hat im Verhältnis zum Arbeitnehmer die Grenze von 35 EUR keine Bedeutung.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Werbegeschenke nicht, führen die Aufwendungen beim Arbeitnehmer zu Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit. Auch hierbei muss die Freigrenze von 35 EUR je Empfänger und Kalenderjahr beachtet werden (§ 9 Abs. 5 EStG). Wird die Freigrenze überschritten, sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben (BFH, 24.05.2007 – VI R 78/04).

Ab 2007 kann der Unternehmer die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke im Sinn des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben (§ 37b EStG).

Der zuwendende Steuerpflichtige hat die Pauschalsteuer zu übernehmen. Er wird insoweit zum Steuerschuldner. Die Pauschalsteuer gilt als Lohnsteuer. Der Zuwendungsempfänger wird – wie bei der pauschalen Lohnsteuer – aus der Steuerschuldnerschaft entlassen. Auf die Pauschalsteuer sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erheben.

Die Zuwendungen und die Pauschalsteuer bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Zuwendungsempfängers außer Ansatz; dies gilt auch bei der Gewerbesteuer, nicht jedoch für die Umsatzsteuer.

Werbeaufwendungen (z.B. Schlüsselanhänger, Taschenkalender) im Vorfeld einer Personalratswahl sind abzugsfähig (FG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 – 7 K 9184/06 B, rkr, EFG 2007, 1323). Die Aufwendungen, die einem Kandidat für seine Wahl in den Personalrat einer Behörde entstehen, sind als Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig. Der Betroffene im vorliegenden Fall war ein Vorstandsmitglied einer Bezirksgruppe der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, das zur Vorbereitung seiner Wahl in den Personalrat Werbegeschenke, wie z.B. Schlüsselanhänger und Taschenkalender, im Wert von etwa 500 EUR verteilt hatte.

Zurück
Nach oben