Wohnungsbauprämie

Normen

WoPG

Information

1. Anspruchberechtigte

Nach dem Wohnungsbauprämiengesetz können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze nicht überschritten hat.

Praxistipp:

Eltern sollten für ihre Kinder ab dem Jahr der Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes einen Bausparvertrag abschließen und wenn möglich die entsprechenden Einzahlungen vornehmen.

2. Begünstigte Aufwendungen

Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus im Sinne des § 1 WoPG gelten insbesondere

  1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr mindestens 50 EUR betragen. Voraussetzung ist, dass die Bausparkasse ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und ihr die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Gebiet der Europäischen Union erteilt ist. Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern nach einem auf gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichteten Verfahren Baudarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen zu gewähren;

  2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften;

  3. Beiträge aufgrund von Sparverträgen, die auf die Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Sparverträge oder als Sparverträge mit festgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden, vgl. § 2 WoPG.

Für die Prämienbegünstigung ist Voraussetzung, dass vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluss weder die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn

  1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche aus dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder

  2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die aufgrund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des § 15 AO verwendet oder

  3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder

  4. der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.

3. Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze beträgt 25.600 EUR, bei Ehegatten 51.200 EUR, vgl. § 2a WoPG. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 EStG) des Sparjahrs. Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.

Praxistipp:

Die Freibeträge für Kinder sind immer abzuziehen, auch wenn sich über die Vergleichsberechung gem. § 31 EStG das Kindergeld als günstiger erwiesen hat. Für 2009 wurde die Summe der Freibeträge für Kinder auf 6.024 EUR und ab2010 auf 7.008 EUR angeboben.

4. Höhe der Prämie

Die Prämie bemisst sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 8,8 vom Hundert der Aufwendungen. Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag vom 512 EUR, bei Ehegatten zusammen bis zu 1.024 EUR prämienbegünstigt. Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).

Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26b EStG zusammen veranlagt werden oder, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen.

5. Antragsverfahren

Die Prämie ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Sparjahr folgt, bei dem Unternehmen zu beantragen, an das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind. Der Antragsteller hat zu erklären, für welche Aufwendungen er die Prämie beansprucht, wenn bei mehreren Verträgen die Summe der Aufwendungen den Höchstbetrag überschreitet; Ehegatten haben dies einheitlich zu erklären. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Prämienanspruchs führen.

6. Steuerliche Behandlung der Prämie

Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

7. Änderung des Wohnungsbauprämiengesetzes

Bis Ende 2008 konnte ein Wohnungsbau-Prämienberechtigter nach Ablauf einer siebenjährigen Bindungsfrist frei über das Bausparguthaben und die Wohnungsbauprämien verfügen. Eine Verwendung für Wohneigentum war außerhalb der Bindungsfrist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Verbunden mit dem sog. Eigenheimrentengesetz ist auch das Wohnungsbauprämiengesetz geändert werden.

Für ab 01.01.2009 abgeschlossene Verträge wird aufgrund der Neuregelung nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung eine Wohnungsbauprämie gewährt. Die Prämie wird zwar weiterhin jährlich festgesetzt, aber erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung ausgezahlt. Dabei sind die Formen der wohnungswirtschaftlichen Verwendung gegenüber der bisherigen Regelung unverändert. So sind z.B. weiterhin auch Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnimmobilie prämienbegünstigt.

Die bisherige Möglichkeit der prämienunschädlichen Verfügung in sozialen Härtefällen (Tod, Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, längere Arbeitslosigkeit) wird beibehalten. Sie wird jedoch auf die letzten sieben Sparjahre bis zum Eintritt des Ereignisses begrenzt.

Besitzstandswahrung: Für die bis 31.12.2008 abgeschlossenen Verträge tritt keine Änderung ein. Die Erhöhung der Bausparsumme bei diesen Altverträgen wird jedoch als selbstständiger Vertrag behandelt, sodass auch hier eine wohnungswirtschaftliche Bindung eintritt.

Die Wohnungsbauprämie für Bausparverträge wird für “ Wohnriester“-Sparer, die den Vertrag vor dem 25. Lebensjahr abgeschlossen haben, auch dann weiter gezahlt werden, wenn sie ihr Bausparguthaben nicht für die Anschaffung einer Wohnung verwenden. Diese Ausnahmeregelung kann allerdings nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

Siehe auch

BausparkassenbeiträgeEigenheimzulage – Wohneigentumsförderung

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