§ 175b AO erfasst auch Rechtsanwendungsfehler

Das Finanzamt darf übermittelte Daten auch dann im Rahmen
einer Bescheidänderung nach § 175b AO berücksichtigen, wenn die unzutreffende
Berücksichtigung im Ausgangsbescheid auf einem Rechtsanwendungsfehler des
zuständigen Sachbearbeiters beruht. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts
Münster entschieden.

Der Kläger war im Streitjahr 2019 als Angestellter tätig.
Aufgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhielt er zudem im Januar
2019 eine Entschädigungszahlung von einem vormaligen Arbeitgeber. Dieser
übermittelte noch innerhalb des Streitjahres die entsprechende elektronische
Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt. In einem Telefonat mit der
zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamts kündigte der Kläger an, er wolle
die Entschädigungszahlung über mehrere Jahre verteilt versteuert wissen. Mit seiner
Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger die erhaltene
Entschädigungszahlung anteilig mit einem Fünftel des Gesamtbetrags. Ergänzend
beantragte er die Anwendung der »Fünftelregelung« als steuerliche Ermäßigung,
wie dies bereits mit der zuständigen Sachbearbeiterin besprochen worden sei.
Das Finanzamt berücksichtigte die Entschädigung erklärungsgemäß – mithin
rechtlich unzutreffend – und entgegen der übermittelten elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung mit einem Fünftel des Gesamtbetrags. Bei der Bearbeitung
des Folgejahres 2020 erkannte der nunmehr zuständige Sachbearbeiter des
Finanzamts, dass die Entschädigungszahlung bei Anwendung der »Fünftelregelung«
nicht über fünf Jahre jeweils anteilig zu je einem Fünftel als Arbeitslohn zu
versteuern, sondern der Gesamtbetrag im Streitjahr 2019, dem Jahr der
Auszahlung, nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern sei. Entsprechend
änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2019.

Mit der dagegen erhobenen Klage vertrat der Kläger die
Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift nicht erfüllt
seien. Das Finanzamt habe seinen Fehler unreflektiert übernommen. Zudem habe
das Finanzamt im Ausgangsbescheid nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine
Verteilung der Besteuerung der Entschädigungszahlung auf die Folgejahre
vorgenommen werden solle. Dies sei nach Auffassung des Klägers für die
Anwendung von § 174 Abs. 3 AO erforderlich. Einer Änderung nach § 175b Abs. 1
AO stehe entgegen, dass der Beklagte bei Erlass des Ausgangsbescheides Kenntnis
von der Lohnsteuerbescheinigung gehabt habe und deshalb »bösgläubig« gewesen
sei.

Dieser Auffassung folgte der 4. Senat des Finanzgerichts
Münster nicht und wies die Klage gegen den Änderungsbescheid ab.

Das Finanzamt sei sowohl nach § 175b Abs. 1 AO als auch nach
§ 174 Abs. 3 AO berechtigt gewesen, die zunächst anteilig mit einem Fünftel
angesetzte Entschädigungszahlung nachträglich in voller Höhe zu
berücksichtigen. Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO könne immer dann erfolgen,
wenn elektronisch übermittelte Daten nicht zutreffend berücksichtigt worden
seien. Der Grund der unzutreffenden Berücksichtigung sei unerheblich. Soweit
Steuerbescheide auf elektronisch übermittelten Daten beruhten, solle § 175b AO
diese für spätere Korrekturen offenhalten. Dass die zuständige Sachbearbeiterin
des Finanzamts rechtsfehlerhaft annahm, die Entschädigungszahlung sei jeweils
anteilig über einen Zeitraum von fünf Jahren zu versteuern, sperre die
Anwendung des § 175b Abs. 1 AO nicht.

Auch die Voraussetzungen von § 174 Abs. 3 AO lägen vor. Die
Entschädigungszahlung sei unzutreffend im Streitjahr zu vier Fünfteln nicht
berücksichtigt worden. Aufgrund des mit der Sachbearbeiterin geführten
Telefonats sei für ihn erkennbar gewesen, dass der verbleibende Teil in den
Folgejahren berücksichtigt werden solle. Dies habe der Kläger aufgrund der
geführten Korrespondenz auch erkennen können.

FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2026 zum Urteil 4 K 64/23 E
vom 13.02.2026 (nrkr – BFH-Az.: IX R 3/26)

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