Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, können Schulgelder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen.

Die beiden Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Kläger insgesamt 1.000 Euro an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Ausweislich dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-) Materialien. Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 Euro und führte insgesamt 43.500 Euro an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 Euro) an die Schule.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Zahlungen als Schulgelder geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren.

Der 13. Senat hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Bei Entgelten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handele es sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden. Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, seien umfasst. Dies gelte auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite.

Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung seien die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Die Kläger und die anderen Eltern hätten sicher sein können, dass mit ihren Geldern (37.500 Euro), die in der zweckgebundenen Weiterleitung des Fördervereins enthalten waren (43.500 Euro), allein der normale Schulbetrieb finanziert worden sei, da der von der Stiftung weitergeleitete Betrag (54.000 Euro) noch nicht einmal ausgereicht habe, um den Schulträgereigenanteil (87.000 Euro) vollständig abzudecken.

Dass die Satzung des Fördervereins keine Regelung enthalte, wonach die Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb hätten verwendet werden können, und auch Zwecke vorsehe, bei deren Verfolgung keine reine Finanzierung des normalen Schulbetriebs mehr vorliegen würde, sei unschädlich. Es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass es sich bei über einen Förderverein an einen Schulträger weitergeleiteten Elternbeiträge nur dann um Schulgeldzahlungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handeln könne, wenn sich der Satzungszweck des Fördervereins auf die Weiterleitung von Elternbeiträgen beschränke. Sofern in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Merkmal der satzungsgemäßen Abführung gefordert werde (BFH-Urteil vom 12. August 1999, Az. XI R 65/98), dürfe dies nicht dahingehend missverstanden werden, dass es für den Charakter als Schulgeldzahlung stets einer eng formulierten Zweckbestimmung bedürfe, wonach die Fördergelder allein zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils verwendet würden dürften. Denn die entsprechenden Ausführungen seien auf die notwendige Abgrenzung zwischen Schulgeldern und Spenden und der Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs durch Zwischenschaltung eines Fördervereins zurückzuführen. Zwar spreche eine Satzung, wonach allein der normale Schulbetrieb finanziert werden soll, in besonderem Maße dafür, dass die Zahlungen bei wertender Betrachtung Schulgeldzahlungen und keine Spenden darstellen würden. Im Kern – und am Ende entscheidend – sei indes stets eine wirtschaftliche Betrachtung. Im Übrigen führe die Auffassung des Finanzamtes zu nicht sachgerechten Ergebnissen, da die Zahlungen dann weder Schulgelder noch Spenden darstellen würden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2023 zum Urteil 13 K 841/21 E vom 25.10.2023 (nrkr)

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