Die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen wurde zum 01.01.2020 neu geregelt. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, müssen, um als Sachbezug eingestuft zu werden, seitdem bestimmte Kriterien des ZAG erfüllen. Das BMF gewährt nun nachträglich eine Übergangsfrist bis Ende 2021. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hin.
Sachbezüge sind beliebte Goodies zum Gehalt. Übersteigen sie monatlich nicht 44 Euro (ab 2022: 50 Euro), kommen sie sogar steuerfrei daher. Umso mehr Unruhe entstand in der Praxis, als 2020 die gesetzlich modifizierte Regelung zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen in Kraft trat. Danach heißt es für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen: Um als Sachbezug zu gelten und damit ggf. von der Steuerfreiheit profitieren zu können, müssen sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
Was nun genau darunter zu verstehen war, blieb lange unklar und machte die Praxis zunehmend nervös. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte angesichts der Rechtsunsicherheiten in seiner Stellungnahme S 07/20 zu einem nicht veröffentlichten Entwurfsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung an. Schließlich sprachen sich die Koalitionsfraktionen im Rahmen der Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 für eine vorübergehende zeitliche Nichtbeanstandungsregelung für sog. Open-Loop-Karten aus. So hätten nicht zuletzt Kartenanbieter zur Umstellung ihrer Produkte Zeit (BT-Drs. 19/25160, S. 139).
Das BMF kam der Einigung der Koalitionsfraktionen nach. Es legt fest, dass Gutscheine und Geldkarten erst ab dem 01.01.2022 die entsprechenden Voraussetzungen des ZAG erfüllen müssen, um weiterhin als Sachbezug gelten zu können (BMF-Schreiben vom 13.04.2021).
Aber Achtung: Dies gilt nur für solche Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen! Verfügen Karten z. B. über eine Barauszahlungsfunktion, können sie nicht von der Übergangsregelung profitieren. Sie gelten stattdessen ab 2020 als Geldleistung.
(DStV, Mitteilung vom 03.05.2021)