Schließen sich mehrere Windkraftanlagenbetreiber zu einer Abrechnungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, um gegenüber den Energieversorgern an einem gemeinsamen Zählpunkt abzurechnen, besteht aufgrund der Gewerblichkeit dieser Tätigkeit die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung zur gesondert und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
Die Zahlungen bzw. die Weiterleitungen der anteiligen Einspeisevergütungen an die Gesellschafter sind Teil der Gewinnverteilung und stellen keine Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter dar.
FG Niedersachsen, Urteil vom 23.2.2022, Az. 7 K 118/19, rechtskräftig