Der Grundsatz lautet: Umsatzsteuer ist nach dem vereinbarten Entgelt zu berechnen (Sollversteuerung). Bestimmte Unternehmer können jedoch beantragen, dass die Steuer nach dem vereinnahmten Entgelt berechnet wird, also wenn der Unternehmer das Geld auch physisch „in der Tasche“ hat.
Diese sog. Istversteuerung kommt für Unternehmer in Betracht, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Ferner kann die Istversteuerung von Unternehmern beantragt werden, die das Finanzamt aufgrund von Härten von der Buchführung befreit hat (vgl. § 148 AO). Schließlich können auch Freiberufler die Istversteuerung beantragen. Aber: Führen Freiberufler Buch, müssen sie ihre Umsätze nach vereinbartem Entgelt versteuern. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie zur Buchführung verpflichtet sind oder dies freiwillig tun (Abschn. 20.1 Sätze 6 f. UStAE).
Der BFH hatte in der Vergangenheit entschieden, dass der Antrag auf Istversteuerung auch konkludent gestellt werden kann (BFH, Urt. v. 18.08.2018, V R 47/14). Der Steuererklärung müsse aber erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden seien. Dies war der Auslöser für die Einführung der besagten Zeile 22 in der Umsatzsteuererklärung ab dem Besteuerungszeitraum 2019.
Hinweis: Aufgrund der Fehleintragungen in den vergangenen Jahren wird im Rahmen der Erstellung der Muster der Umsatzsteuererklärung 2021 der Text in Zeile 22 des Vordruckmusters USt 2 A noch einmal konkretisiert und in der Anleitung genauer erläutert werden.
(Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 06.10.2020)