Die durch § 20a des
Lebenspartnerschaftsgesetzes ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft
in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) dar.
Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) kommt eine auf § 175 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 AO gestützte Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids
zum Zwecke der Zusammenveranlagung dann nicht mehr in Betracht, wenn die
Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist
oder der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem 31.12.2020 gestellt
wurde.
Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO
bestehen nicht.
BFH, Urteil vom 16.10.2025, III R
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