Änderungen des Kfz-Steuer-Gesetzes

Am 9. Oktober 2020 hat der Bundesrat das siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gebilligt. Die Gesetzesänderung wird für Neuzulassungen ab 1. Januar 2021 gelten.

Die stärkere Gewichtung der CO2-Komponente und die steuerliche Förderung emissionsreduzierter Fahrzeuge setzt deutliche Anreize für innovative klimaschonende Mobilität, die perspektivisch bezahlbar bleibt.

Mit dem Gesetzentwurf wird der mit dem Klimaschutzprogramm der Bundesregierung begonnene Reformprozess maßgeblich fortgeführt und ein klares Zeichen gesetzt für einen nachhaltigen und klimafreundlichen Straßenverkehr, erklärt das Bundesfinanministerium in einer MItteilung vom 9.10.2020.

Der Gesetzentwurf sieht vor, für erstzugelassene Pkw die CO2- Komponente durch progressiv gestaffelte Steuersätze stärker zu gewichten und emissionsreduzierte Fahrzeuge steuerlich zu begünstigen. Die stärkere Gewichtung der CO2-Komponente sowie die steuerliche Förderung emissionsreduzierter Fahrzeuge setzt Anreize für innovative klimaschonende Mobilität, die perspektivisch bezahlbar bleibt. Dabei wird das 2018 eingeführte Emissionsprüfverfahren „WLTP“ berücksichtigt, das die Abgas- und Verbrauchswerte realitätsnäher abbildet.

Konkret heißt das: Künftig sind für Erstzulassungen Steuersätze von 2 bis 4 Euro je Gramm pro Kilometer vorgesehen, die im Bereich von mehr als 95 bis 195 Gramm pro Kilometer jeweils innerhalb von fünf gleichmäßigen Stufen und einer nach oben offenen Stufe gelten sollen. Für Pkw mit CO2-Prüfwerten bis 95 Gramm pro Kilometer, die bis Ende 2024 erstmals zugelassen werden, wird die jeweilige Jahressteuer für fünf Jahre zukünftig um jeweils 30 Euro reduziert. Damit wird zukünftig derjenige belohnt, dessen Fahrzeug einen geringeren CO2-Emissionswert aufweist. Für Fahrzeuge mit einem hohen Emissionspotenzial erhöht sich hingegen die Steuer.

Mit dem Gesetzentwurf wird außerdem die Elektromobilität weiter gestärkt. Elektromobilität ist ein zentraler Baustein, um Klima- und Umweltbelastungen nachhaltig zu reduzieren. Deshalb wird die zehnjährige Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge, deren Gewährung zum Jahresende ausgelaufen wäre, bis 2025 verlängert. Reine Elektrofahrzeuge, die in den kommenden fünf Jahren erstmalig zugelassen werden, sind damit bis Ende 2030 steuerbefreit.

Um insbesondere die mittelständischen Handwerksbetriebe finanziell zu entlasten, wird schließlich eine belastende Sonderreglung für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen abgeschafft. Handwerker und Kleinunternehmer sind bei ihrer Arbeit auf diese Nutzfahrzeuge zwingend angewiesen. Sie sind daher von der bisherigen höheren Besteuerung besonders stark betroffen. Aufgrund der aktuellen Corona-bedingten Belastungen des Mittelstandes wollen wir hier Entlastung schaffen. Hiervon werden rd. 390.000 Fahrzeuge profitieren.

Mit dem Gesetzentwurf wird die Nachfrage auf Pkw mit niedrigem CO2-Emissionspotenzial gelenkt und der Umstieg auf Elektrofahrzeuge gefördert. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag geleistet, um das gemeinsame Ziel zu erreichen, CO2-Emissionen nachhaltig zu reduzieren und gleichzeitig eine bezahlbare Mobilität sicherstellen.

(Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 9.10.2010)

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