Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden,
dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden
Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des
Anspruchs noch ungewiss ist.

Die Klägerin hatte der Y-GmbH Grundstücke vermietet, auf
denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befanden. Aus dem
Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der
Y-GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmten
Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin zu erstatten. Es stand der Y-GmbH
als Eigentümerin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gewählten
Zeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten rückzubauen. Für die
Rückbauverpflichtungen hatte die Y-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen
gebildet. Das Finanzamt (FA) war der Ansicht, die Klägerin habe in Höhe der bei
der Y-GmbH passivierten Beträge Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren.

Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage stattgegeben. Die
Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren,
weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss
gewesen sei. Es fehle an einer quasisicheren, hinreichend konkretisierten und
damit realisierten Forderung. Das FA legte Revision ein.
Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Da die vertraglichen Rückbauregelungen
lediglich bei Vorhandensein von Infrastruktur im Zeitpunkt der
Vertragsbeendigung überhaupt anwendbar sind, war die Entstehung der Forderungen
zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheidet deshalb aus.

BFH, Pressemitteilung vom 9.4.2026 zu Urteil vom 27.01.2026,
IX R 33/22

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