Altersrente vom niederländischen »Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds« ist einer Rente i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar

Der 10. Senat des FG Düsseldorf hatte darüber zu
entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im
Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70 %
oder lediglich mit dem Ertragsanteil in Höhe von 18 % der Pension zu
berücksichtigen ist.

Der Kläger wohnt in Deutschland und ist niederländischer
Staatsangehöriger. Er war in der Vergangenheit als Berufssoldat beim
niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und ist mittlerweile im
Ruhestand. Er bezieht u. a. eine Pension von einem niederländischen
Pensionsfonds (»Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds«). Das beklagte Finanzamt war
der Ansicht, dass bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (sog.
Progressionsvorbehalt) die Pension mit dem Besteuerungsanteil und nicht
lediglich mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen sei.

Das Gericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung und
wies die Klage ab. Die Pensionszahlungen seien nach dem einschlägigen
Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich in den Niederlanden steuerbar.
Gleichwohl seien diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der
Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Bei den
Zahlungen handele es sich um eine niederländische betriebliche Altersversorgung
im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, nicht dagegen
um eine solche, wie die Kläger meinen, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. bb EStG. Der Senat begründet dabei, weshalb die Alterseinkünfte
bei rechtsvergleichender Qualifizierung als Leibrenten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung anzusehen seien. Dabei stellt er die wesentlichen
Charakteristika dieser Einkünfte im System der deutschen Altersversorgung jenem
des niederländischen sog. drei Säulen- bzw. Schichten-Systems gegenüber. Das
Gericht folgt zugleich der entsprechenden Einordnung durch die
Sozialgerichtsbarkeit.

Die Revision wurde zugelassen. Der BFH habe bereits
entschieden, wann eine ausländische Altersrente als eine Rente im Sinne des §
22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar angesehen werden
könne. Diese Entscheidungen sind indes zu dänischen bzw. schweizerischen
Altersrenten ergangen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit
mit einer niederländischen Rente liege dagegen noch nicht vor. Das Verfahren
beim BFH wird unter dem Az. X R 14/25 geführt.

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 10 K
976/25 E vom 05.05.2026 (nrkr – BFH-Az.: X R 14/25)

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