Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand

Eine Diskothek ist kein
Restaurant. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek
auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des
Bundesministerium der Finanzen (BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen
werden. Das hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in Bezug auf eine
Diskothek entschieden, bei der die Kassen für die Getränkeumsätze nicht
ordnungsgemäß geführt worden waren.

Über den entschiedenen Fall hinaus
interessant ist dieses Urteil zum einen deshalb, weil der X. Senat darlegt,
dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 der
Abgabenordnung –AO–) der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse
des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren
Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der
betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere
Schätzungsmethode anzusehen ist. Dies müssen Finanzamt und Finanzgericht bei
der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehenden Ermessens (§ 5 AO)
berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden
grundsätzlich frei sind.

Zum andern hat sich der X. Senat
mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der
Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren
berücksichtigt werden sollen. Fragen hierzu hatte der Senat schon mit seinem
Beschluss vom 14.12.2022 – X R 19/21 aufgeworfen, mit dem er das BMF
aufgefordert hatte, dem Revisionsverfahren beizutreten. Nun hat der X. Senat
erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des
BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Begründet
wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung
der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss
bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte
andererseits.

BFH, Pressemitteilung vom
25.9.2025 zu Urteil vom 18.06.2025, X R 19/21

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