Entschädigungen, die an Verwaltungsratsmitglieder für die Abgeltung von Zeitaufwand gezahlt werden, sind steuerpflichtig. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er war im Streitjahr 2015 Mitglied bzw. alternierender Vorsitzender des Verwaltungsrates einer Krankenkasse und Mitglied der Vertreterversammlung einer weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aufgrund dieser Eigenschaften erhielt der Kläger pauschale Entschädigungen für Zeitaufwand für die Sitzungsteilnahme und für Tätigkeiten im Rahmen der Sitzungsvor- und -nachbereitung von insgesamt rund 7.000 Euro. Das Finanzamt behandelte die Entschädigungen als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass die an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen für Zeitversäumnis nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht steuerbar seien und deshalb auch die an ihn gezahlten Entschädigungen nicht steuerbar seien.
Der 7. Senat folgte dem Kläger nicht und wies die Klage ab. Die Tätigkeit des Klägers als Mitglied der Selbstverwaltungsorgane der Krankenkasse und der weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts sei ihrer Art nach mit der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds vergleichbar, da zu seinen Aufgaben insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft gehört habe. Die gewährten Entschädigungen stellten außerdem im Sinne eines Leistungsaustauschs eine Gegenleistung für den vom Kläger erbrachten Arbeitsaufwand bei der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung der Sitzungen dar. Insofern bestehe keine Vergleichbarkeit mit den Entschädigungen für ehrenamtliche Richter, die nur eine (wesentlich geringere) Entschädigung für die Zeitversäumnis der Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, nicht aber für Tätigkeiten außerhalb ihrer Heranziehung erhielten.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, Pressemitteilung vom 17.12.2018 zu Urteil vom 31.10.2018 – 7 K 1976/17)