Mit einer Rechnung, die keine ausreichende Leistungsbeschreibung enthält, kann ein möglicherweise bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeübt werden.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Insbesondere muss die Rechnung eine ausreichende Leistungsbeschreibung enthalten
Im entschiedenen Fall hatten die Rechnungen, mit denen die Klägerin und Beschwerdeführerin den Vorsteuerabzug begehrte, keine ausreichende Leistungsbeschreibung enthalten, anhand derer man hätte erkennen können, was Gegenstand der Leistung war.
Ergänzende Unterlagen, zu deren Berücksichtigung über die Rechnungen hinaus das erstentscheidende Finanzgericht (FG) des Saarlandes hätte verpflichtet sein können, lagen nach den tatsächlichen Feststellungen des FG mangels schriftlicher Vereinbarungen ebenfalls nicht vor, so dass auch auf einer solchen Grundlage ein Vorsteuerabzug in den Streitjahren nicht möglich war.
(BFH, Beschluss vom 18.5.2020 – XI B 105/19)