Nach der Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich nun auch für kommunale Mandatsträger weitere steuerliche Erleichterungen. Durch die Anhebung der Steuerfreibeträge wird der ehrenamtliche Einsatz im kommunalen Bereich anerkannt und wertgeschätzt.
Für ihre Arbeit im kommunalpolitischen Bereich bspw. im Gemeinde- oder Stadtrat erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder eine Aufwandsentschädigung. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand wird dabei durch pauschale Beträge steuerfrei gestellt. Hierbei gilt der sog. Ratsherrenerlass, der die Freibeträge anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises staffelt. Die Freibeträge des sog. Ratsherrenerlasses wurden mit Unterstützung von Niedersachsen ab 2021 um 20 Prozent angehoben, nachdem sie seit 12 Jahren nicht mehr angepasst worden sind. Hiernach ergeben sich folgende Beträge:
in einer Gemeinde oder Stadt mit | monatlich | jährlich |
höchstens 20.000 Einwohnern | 125,00 Euro | 1.500,00 Euro |
20.001 bis 50.000 Einwohnern | 199,00 Euro | 2.388,00 Euro |
50.001 bis 150.000 Einwohnern | 245,00 Euro | 2.940,00 Euro |
150.001 bis 450.000 Einwohnern | 307,00 Euro | 3.684,00 Euro |
mehr als 450.000 Einwohnern | 367,00 Euro | 4.404,00 Euro |
in einem Landkreis mit | monatlich | jährlich |
höchstens 250.000 Einwohnern | 245,00 Euro | 2.940,00 Euro |
mehr als 250.000 Einwohnern | 307,00 Euro | 3.684,00 Euro |
Die Aufwandsentschädigungen bleiben jedoch mindestens in Höhe des in der Lohnsteuer-Richtlinie genannten Betrags von 250 Euro monatlich steuerfrei. Bei einer Einwohnerzahl bis zu 150.000 in einer Gemeinde oder Stadt sowie bei höchstens 250.000 Einwohnern in einem Landkreis gilt daher grundsätzlich der Betrag von 250 Euro.
Finanzministerium Niedersachsen, Pressemitteilung vom 23.08.2021