Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen
aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 LStR sollen mit einer geplanten
Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien rückwirkend zum 1. Januar 2026 von 250 Euro
auf 275 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR für gelegentliche
ehrenamtliche Tätigkeiten von 8 Euro auf 9 Euro am Tag angehoben werden.
Es bestehen keine Bedenken, diese erhöhten Mindestbeträge in
R 3.12 Absatz 3 LStR und R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR im Vorgriff auf eine
förmliche Änderung der LStR (Verfahren nach Artikel 108 Absatz 7 Grundgesetz)
bereits rückwirkend ab 1. Januar 2026 anzuwenden und so mögliche Korrekturen
bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern.
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S
2337/00030/002/005 vom 23.03.2026

