Die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll auf nationale Steuergestaltungen ausgeweitet werden. So steht es im Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Der DStV ist entsetzt, dass eine solche Maßnahme überhaupt Eingang in den Koalitionsvertrag gefunden hat. Er lehnt diese Anzeigepflicht kategorisch ab.
Die Bundesregierung hat sich auf die Fahnen geschrieben, beim Kampf gegen Steuerhinterziehung und aggressive Steuervermeidung eine Vorreiterrolle einzunehmen. So weit so lobenswert. Ihr geplantes Mittel zum Zweck: Sie will die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch auf nationale Steuergestaltungen ausweiten.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich bereits vor der Wahl klar gegen ein solches Vorhaben positioniert. Solange die Praxiserfahrungen aus der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nicht hinreichend deren Wirksamkeit belegen, ist eine Erweiterung auf nationaler Ebene nicht angezeigt. Es drohen neben unverhältnismäßig hohem Bürokratieaufwand schließlich auch Sanktions- und Haftungsrisiken für den Berufsstand bzw. seine Mandanten.
Fragen über Fragen
Wer die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen kennt, dürfte sich beim Lesen des Vorhabens der Bundesregierung doch einige Fragen stellen. Schließlich liegt der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gerade die Erkenntnis zu Grunde, dass Steuervermeidungsstrategien allzu oft auf nicht abgestimmten Steuersystemen verschiedener Mitgliedstaaten fußen. Dies zeigt sich auch deutlich an den Tatbestandsmerkmalen, die eine solche Anzeige auslösen. Wie ist daher eine „Ausweitung“ auf nationale Gestaltungen zu verstehen?
Bei der Umsetzung der Passage aus dem Koalitionsvertrag sind mehrere Szenarien denkbar:
a) Es werden die Merkmale der EU-Meldepflicht auf nationale Steuergestaltungen 1:1 übertragen und lösen eine Anzeige aus. Ob das sinnig ist, scheint fraglich, da viele Merkmale auf nationaler Ebene mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte gar nicht greifen könnten.
b) Es werden neue Merkmale definiert, die eine Anzeigepflicht auslösen. Es bestünden dann jedoch parallel zwei unterschiedliche Meldesysteme – damit für alle Betroffenen ein bürokratisches Regelungswirrwarr.
Was sich die Koalitionspartner bei ihrer Formulierung gedacht haben, bleibt wohl vorerst ihr Geheimnis.
Auch kleine Unternehmen betroffen
Möglicherweise wollten die Koalitionspartner mit der geplanten Umsatzgrenze von 10 Mio. € eine Einschränkung der rein nationalen Meldepflicht auf „Die Großen“ bezwecken. Dieses Ziel wäre jedoch nicht erreicht! Wir rufen uns die Größenklassen nach § 267 HGB ins Gedächtnis und voilà: Die neu geplante Mitteilungspflicht müsste auch für kleine Kapitalgesellschaften geprüft werden!
Aus Sicht des DStV wäre das ein fatales Signal und für etliche kleine und mittleren Kanzleien ein unverhältnismäßiger Prüfungsaufwand. Es kann schließlich nicht Ziel sein, die Wirtschaft weiter zu schwächen, indem kleine Unternehmen unnötig gegängelt werden.
Berufsstand unter Beschuss
Für die Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen werden primär sog. Intermediäre in die Pflicht genommen. Sprich: Steuerberater. Dies dürfte also auch bei einer Ausweitung der Meldepflicht zu erwarten sein. DStV-Präsident, StB Torsten Lüth, ist empört: „Eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltung ist für den Berufsstand ein Schlag ins Gesicht! In der Krise greift die Bundesregierung gern auf unser Know-How und unsere Integrität zurück, um die Betrugsanfälligkeit im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen zu vermeiden. Im gleichen Atemzug scheint sie ein Feindbild des Beraters vor Augen zu haben, der durch kriminelle Gestaltungen das Steueraufkommen in Deutschland mindern möchte. Das ist doch absurd.“
Insofern steht fest: Der DStV wird das Vorhaben mit Argusaugen verfolgen und sich mit aller Kraft gegen Zusatzbelastungen für kleine und mittlere Kanzleien und die zahlreich betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen wehren.