Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Steuerfreiheit endet zum Jahresende

Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld endet mit Ende des Jahres. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.

Hintergrund: Der Gesetzgeber bestimmt in § 3 Nr. 28a Einkommensteuergesetz, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden, geleistet werden, steuerfrei sind.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28a EStG sei begrenzt auf 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III, erläutert der Steuerberaterverband. Zunächst sei die Steuerbefreiung bis 31.12.2020 befristet gewesen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 habe der Gesetzgeber die Regelung bis zum 31.12.2021 verlängert.

Eine weitere zeitliche Verlängerung der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber dagegen (bislang) nicht beschlossen, so der Steuerberaterverband weiter. Damit gelte die Befreiungsregelung letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 01.01.2022 enden. Ab Januar 2022 seien derartige Arbeitgeberzuschüsse steuerpflichtig.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 08.12.2021

Zurück
Nach oben