Knapp 50.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pendeln täglich aus dem benachbarten Frankreich zu ihrer Arbeitsstelle nach Deutschland.
Seit dem Beginn der Corona-Pandemie sind die Einpendler auch vermehrt von Kurzarbeit betroffen. Durch den Abzug eines fiktiven Steuerbetrags in Deutschland und der parallelen Besteuerung in Frankreich werden die betroffenen Personen bisher doppelt belastet. „Im Bundestag wurde jetzt der Weg freigemacht, um diese Benachteiligung zu beenden. Gerade für Rheinland-Pfalz und die Grenzregion ist dies ein wichtiger Schritt“, so Arbeitsminister (Rh-Pf.) Schweitzer.
Der gesetzlichen Änderung im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches ging ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 2021 voraus (Az. B 11 AL 6/21 R). Darin wurde festgestellt, dass im Falle einer steuerlichen Freistellung als Grenzgänger keine Steuerpflicht in Deutschland besteht.
Gemeinsam mit dem Saarland und Baden-Württemberg hat Rheinland-Pfalz in einem Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ebenfalls auf die bestehende Problematik hingewiesen und auf die Umsetzung des Bundessozialgerichtsurteils verwiesen. Insbesondere die Bundesagentur für Arbeit ist hier aufgefordert, die bisherigen Berechnungsmethoden umzustellen.
Ministerium für Arbeit Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.12.2022