Gleicht das Finanzamt elektronisch
übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer
Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es
bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufheben.
Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.
Der Kläger trat im Jahr 2017 aus
der römisch-katholischen Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den
Kirchenaustritt und in der Folgezeit die fehlende Kirchenzugehörigkeit des
Klägers an das Bundeszentralamt für Steuern, das diese Daten bei der Bildung
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigte. Die
Arbeitgeberin des Klägers nahm daraufhin keinen Abzug von Kirchenlohnsteuer
mehr vor und übermittelte dies sowie die zugrunde liegenden
Kirchensteuermerkmale im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an
die Finanzverwaltung.
In seinen
Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2017 bis 2020 gab der Kläger
weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt nahm bei der Bearbeitung
der Erklärungen in Bezug auf die Kirchenzugehörigkeit keinen Abgleich dieser
Angaben mit den gespeicherten ELStAM und den elektronischen
Lohnsteuerbescheinigungen vor und setzte entsprechend römisch-katholische
Kirchensteuer gegenüber dem Kläger fest. Nach Bestandskraft der Bescheide
beantragte der Kläger für 2017 eine Änderung und für die übrigen Streitjahre
eine Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da
keine Änderungsvorschrift eingreife.
Der 4. Senat des Finanzgerichts
Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben.
Eine Änderung könne zwar nicht auf
§ 129 AO gestützt werden, da ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorliege
und damit gerade keine offenbare Unrichtigkeit. Wegen der falschen Angabe der
Kirchenzugehörigkeit in den Steuererklärungen liege ein grobes Verschulden des
Klägers vor, das eine Änderung zu seinen Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
ausschließe.
Allerdings ergebe sich ein
Anspruch des Klägers auf Änderung bzw. Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung
aus § 175b Abs. 1 AO. Nach dieser ab 2017 geltenden Vorschrift ist ein
Steuerbescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden
übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend
berücksichtigt wurden.
Zu den hiervon erfassten Daten
gehöre nach § 39e EStG auch ein Kirchenaustritt, welcher im Streitfall
tatsächlich von der Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern
übermittelt worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass diese Vorschrift die
Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale regele, denn die hierfür übermittelten
Daten dürften nach § 39e Abs. 10 EStG auch für die Steuerfestsetzung
verarbeitet werden. § 175b Abs. 1 AO sei nicht dahingehend einschränkend
auszulegen, dass nur für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten erfasst
seien. Dass die Finanzverwaltung diese Daten in der Praxis nur für das
Lohnsteuerabzugsverfahren automatisiert verarbeitete, aber nicht im
Veranlagungsverfahren, sei für diese Gesetzesauslegung nicht von Bedeutung.
Anderenfalls könnte die Finanzverwaltung durch die Gestaltung ihrer
Datenverarbeitungsvorgänge über die Anwendbarkeit einer Änderungsvorschrift
entscheiden. Dies sei nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar und
widerspräche dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung.
Darüber hinaus könne auch auf die
Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch die Arbeitgeberin
abgestellt werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kirchenzugehörigkeit des
Klägers nicht in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin falle, denn dies
sei nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO.
Da das Finanzamt die übermittelten
Daten bei der Festsetzung der Kirchensteuer nicht berücksichtigt habe, bestehe
eine Änderungspflicht. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger
sei hierfür ohne Bedeutung.
Die vom Senat zugelassene Revision
ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 3/26 anhängig.
FG Münster, Mitteilung vom
17.02.2026 zum Urteil 4 K 884/23 Ki vom 24.10.2025 (nrkr – BFH-Az.: X R 3/26)

