Ist für die Anschaffung einer
denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der
Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für
Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu
ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden
Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den
Gebäudeanteil aufzuteilen.
Das allgemeine
Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom
14.07.2021, BGBl I 2021, 2805) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz
stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung
des Boden- und Gebäudewerts dar.
BFH, Urteil vom 07.10.2025, IX R
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