Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung sind keine Betriebsausgaben

Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner aufgrund
der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit in die
Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften
aus selbständiger Arbeit. Dies hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH)
entschieden.

Der Kläger, ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, befand
sich im Streitjahr 2017 im Regelinsolvenzverfahren. Er übte trotz Insolvenz
seine bisherige Tätigkeit eigenverantwortlich weiter aus. Der
Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers frei. Zugleich
wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Kläger gemäß § 35 Abs. 2, §
295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung
(heute: § 295a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie
stünde, wenn der Kläger mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in
einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre. Der Kläger leistete daher
im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse, die auf
Basis durchschnittlicher Gehälter angestellter Steuerberater berechnet wurde.
Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der
Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den
Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der BFH bestätigte das klageabweisende Urteil des FG. Die
geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Klägers
abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.
Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des
(Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache
ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle
Einkommensteuerrecht. Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung
auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem
(Betriebs)Vermögen des Klägers abgeflossen. Es liegt lediglich eine
Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer
tätigen Steuerberaters vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der
Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die im
Streitjahr in die Masse geleisteten Ausgleichszahlungen Aufwand seien, hat das
FG im Ergebnis den Streitfall aus Sicht des BFH zutreffend gewürdigt. Das
auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse aus der
maßgeblichen Sicht des Klägers, dass er über den wirtschaftlichen Ertrag seiner
selbständigen Tätigkeit überhaupt beziehungsweise in möglichst großem Umfang
„frei“, das heißt ohne Insolvenzbeschlag, verfügen konnte, betrifft
nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung
und kann daher eine betriebliche Veranlassung nicht begründen. Auch der
Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren
verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung. Vielmehr dienten
sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbständigen gegenüber abhängig
Beschäftigten im Insolvenzverfahren. Die Berücksichtigung eines weiteren
Aufwandes für die zu leistenden Ausgleichszahlungen scheidet ebenfalls aus.

BFH, Pressemitteilung vom 15.05.2026 zu Urteil vom
03.03.2026, VIII R 12/24

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