Auskunft über den steuerfreien Anteil einer deutschen Rente i.S.d. Nr. 14 Buchst. e Zif. i des Protokolls zum DBA mit Italien

Nach Nummer 14 Buchstabe e Ziffer i des Protokolls zum
Abkommen vom 18. Oktober 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung werden Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder
einmaligen Bezüge, die in Italien ansässigen italienischen Staatsangehörigen
aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung Deutschlands gezahlt werden,
ausschließlich in Italien besteuert; die italienische Steuer darf dabei jedoch
nur auf den Betrag erhoben werden, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern
wäre.

Beide Staaten haben sich darauf verständigt, dass
Deutschland, hier das Finanzamt Neubrandenburg (RiA), für diese Zwecke eine
Bescheinigung über den steuerfreien Anteil einer deutschen Rente in deutscher
und italienischer Sprache ausstellt. Wird dieser steuerfreie Betrag von der
Jahresbruttorente abgezogen, ergibt sich der Betrag, der nach deutschem
Steuerrecht zu besteuern wäre.

Die Bescheinigung kann der italienischen Steuerbehörde
vorgelegt werden.

Das Bescheinigungsverfahren beginnt in Kürze und wird sich
über einige Wochen erstrecken. Anträge müssen nicht gestellt werden, die
Bescheinigungen werden automatisch erteilt. Es wird darum gebeten, von Anfragen
zum Bearbeitungsstand abzusehen, da entsprechende Einzelanfragen aufgrund des
automatisierten Ablaufs nicht beantwortet werden könnten und den zeitnahen
Anlauf des Bescheinigungsverfahrens beeinträchtigen würden.

In Italien ansässige Rentner mit italienischer
Staatsangehörigkeit, die ab 2026 in Rente gehen, werden ebenfalls in dieses
Verfahren einbezogen. Auch sie müssen keinen Antrag stellen. Sie erhalten die
Bescheinigung im Jahr nach dem Renteneintritt automatisch.

Rentner, die mehrere Renten beziehen, erhalten für jede
Rente eine gesonderte Bescheinigung. Die Bescheinigung ist für die gesamte
Dauer ihres Rentenbezugs gültig und sollte daher gut aufbewahrt werden. Wird
die Bescheinigung für das Jahr des Renteneintritts erteilt, wird im Folgejahr
noch eine weitere Bescheinigung erteilt. Diese weitere Bescheinigung gilt dann
dauerhaft.

In Italien ansässige Rentner mit ausschließlich deutscher
Staatsbürgerschaft sind von diesem Bescheinigungsverfahren nicht betroffen.

Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 26.2.2026

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