Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
(Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über
Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und
der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1
FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die
Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2025
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der
Datenfernübertragung zum 31. Juli 2026 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, bei denen
die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen

  • Mitgliedstaaten
    der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU,

  • Drittstaaten,
    die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland
    unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen
    den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
    Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und
    diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie
    Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in
    Steuersachen (BGBl. II 2015 Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten,
    dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e
    der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den
    zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen
    über Finanzkonten erfüllen,

  • Drittstaaten,
    die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen
    Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1
    angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014,
    Seite 1) geschlossen haben, sowie

  • Drittstaaten,
    mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den
    steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein
    automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG
bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch
von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 1. Juni 2026 vorliegen, mit
denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2026 erfolgt und für
welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2026 an das
BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2026).

Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2026 wird
nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur
Ansicht und zum Abruf bereit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I
veröffentlicht.

BMF-Schreiben vom 8.6.2026

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