Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe steigt

Bei der Vergabe von Aufträgen an selbstständige Künstler
durch Unternehmen besteht grundsätzlich die Verpflichtung, von den gezahlten
Honoraren eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 5 % an die
Künstlersozialversicherung abzuführen.

Diese Regelung ist mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand
verbunden. Allerdings entfällt dieser Aufwand in bestimmten Fällen: Zum einen
muss die Künstlersozialabgabe nicht abgeführt werden, wenn im betreffenden Jahr
lediglich ein einmaliger Auftrag an einen Künstler vergeben wird. Zum anderen
greift die Abgabepflicht nicht, wenn zwar Honorare an mehrere verschiedene
Künstler gezahlt wurden, die Gesamtsumme der gezahlten Honorare jedoch die
festgelegte Bagatellgrenze nicht überschreitet.

Die Bagatellgrenze, bis zu der keine Künstlersozialabgabe
abgeführt werden muss, wurde zuletzt angehoben. Während sie bislang bei 450
Euro lag, erhöht sie sich im Jahr 2025 auf 700 Euro (§ 54 KSVG) und ab 2026 auf
1.000 Euro (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Diese Grenzwerte sind als Nettowerte zu
verstehen. Werden somit für Aufträge an beispielsweise Fotografen, Grafiker
oder Webdesigner weniger als die genannten Beträge ausgezahlt, entfällt die
Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe. Bei einer einmaligen
Beauftragung eines Künstlers spielt die Höhe des Honorars für die Abgabepflicht
keine Rolle.

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