Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch
Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Privatschule ihrer Kinder unter
Umständen als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich berücksichtigt werden können. Nach
dieser Vorschrift können –unter weiteren Voraussetzungen– 30 % des
Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden.
Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Die Kläger zahlten im Streitjahr 2019 insgesamt 1.000 € an
den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Der Förderverein
leitete die von den Eltern erhobenen Beiträge zweckgebunden an die
Schulträgerin weiter. Letztere verwendete die Mittel zur Finanzierung des
Schulbetriebs. Die Kläger machten 30 % ihrer Beiträge als Sonderausgaben
geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es verwies insbesondere
darauf, dass die Satzung des Fördervereins auch eine Verwendung der Mittel für
Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs
hinausgingen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; der BFH bestätigte
diese Entscheidung.
Für die steuerliche Beurteilung kommt es nach Auffassung des
BFH auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es mache für die Eltern
wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebe oder
ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolge, an den
die Eltern entsprechende Beiträge zahlten. Entscheidend sei vielmehr, dass die
Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet
würden.
Die zweckentsprechende Mittelverwendung müsse allerdings
nachgewiesen werden. Sei sie bereits durch entsprechende Regelungen in der
Satzung des Fördervereins sichergestellt, reiche dies regelmäßig aus.
Andernfalls müsse der Steuerpflichtige –wie hier– im Einzelfall nachweisen,
dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem
ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet worden seien.
Im Streitfall hatten die Kläger den erforderlichen Nachweis
nach den bindenden Feststellungen des FG erbracht. Die Zahlungen der Kläger
waren daher als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen.
BFH, Pressemitteilung vom 3.9.2026 zu Urteil vom 3.6.2026, X
R 27/23

