Berücksichtigung von Aktienverlusten im Verlustfeststellungsbescheid nur bei Änderungsmöglichkeit der Einkommensteuer

Der 10. Senat des FG Düsseldorf
hatte über die mögliche verfahrensrechtliche Korrektur eines Bescheids über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer
(»Verlustfeststellungsbescheid«) auf den 31.12.2021 zu entscheiden.

Die Kläger sind zusammenveranlagte
Ehegatten und begehrten nachträglich einen höheren Verlustvortrag aus der
Veräußerung von Aktien. Sie wurden zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer
2021 veranlagt. Neben dem Einkommensteuerbescheid erging ein Verlustfeststellungsbescheid
auf den 31.12.2021. Beide Bescheide wurden nicht mit Einspruch angefochten. Nachdem
die Kläger von der Bank eine nachträglich ausgestellte »Ersatz-Steuerbescheinigung«
einreichten, aus der sich u. a. höhere Verluste aus der Veräußerung von Aktien ergaben,
beantragten sie die Änderung der Bescheide.

Das beklagte Finanzamt lehnte dies
ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei. (Lediglich) gegen den
Ablehnungsbescheid betreffend den Verlustfeststellungsbescheid legten die
Kläger sodann Einspruch und Klage ein.

Der Senat hat die Klage abgewiesen.
Die nachträglich erklärten Veräußerungsverluste könnten nicht in dem
Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 berücksichtigt werden. Eine
entsprechende Änderung sei infolge der bestandskräftigen
Einkommensteuerfestsetzung, der die streitigen Verluste nicht zu Grunde liegen,
ausgeschlossen, da weder die Voraussetzungen für eine Änderung der
Einkommensteuerfestsetzung nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO noch
die des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG vorliegen würden. Die Kläger haben den Ablehnungsbescheid,
soweit dieser die Einkommensteuer betraf, nicht angefochten.

Selbst wenn sie aber (auch) gegen
den die Einkommensteuer betreffenden Teil des Ablehnungsbescheids Einspruch
eingelegt hätten, könnte der Einkommensteuerbescheid 2021 nicht mehr geändert
werden. In Betracht käme allenfalls eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch nicht vor. Die Kläger träfe
an dem nachträglichen Bekanntwerden des Verlustes grobes Verschulden,
insbesondere weil in der Anlage KAP ausdrücklich nach nicht ausgeglichenen
Veräußerungsverlusten gefragt werde. Dies sei selbst für steuerliche Laien
verständlich; erst recht für die Klägerin, die ausgebildete Bankkauffrau ist.
Ferner hätten sich die Kläger nicht die Mühe gemacht, in die von der Depotbank erstellten
Steuerbescheinigungen hineinzuschauen.

Schließlich seien die
Voraussetzungen einer Änderung nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG – mangels
Korrekturmöglichkeit – auch nicht erfüllt.

Der Senat hat die Revision nicht
zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

FG Düsseldorf, Newsletter Januar
2026 zu Urteil vom 24.10.2025, 10 K 1274/24 F

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