Besoldungsrecht: Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung

Das Fünfte Gesetz zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2026 ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt am 23. Januar 2026 (GVBl. LSA S. 2,
7) veröffentlicht worden. Mit der Einführung des neuen § 3d des Besoldungs- und
Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt tritt rückwirkend
zum 1. Januar 2026 eine Regelung zur Zahlung eines Zuschusses zur freiwilligen
gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft.

Anspruchsberechtigt sind alle
beihilfeberechtigten Personen, die freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind. Dies sind:

  • Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und
    Richter,

  • Versorgungsempfängerinnen und
    Versorgungsempfänger,

  • frühere Beamtinnen und frühere Beamte,

wenn und solange ihnen
Dienstbezüge, Anwärtergrundbetrag, Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld,
Waisengeld, Unterhaltsbeiträge oder Übergangsgeld nach den besoldungs- oder
versorgungsrechtlichen Vorschriften zustehen.

Finanzministerium Sachsen-Anhalt,
Mitteilung vom 05.02.2026

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