Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern
als Einnahme ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden.
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat der
Gesetzgeber aktiv erwerbstätigen Steuerpflichtigen eine einmalige
steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € gewährt. Arbeitnehmern
-wie im Streitfall dem Kläger- wurde die Energiepreispauschale über ihre
Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen wandte
sich der Kläger und machte geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei.
Dieser Argumentation ist der BFH entgegengetreten. Bei der
Energiepreispauschale nach §§ 112 ff. des Einkommensteuergesetzes habe es sich
um eine freiwillige staatliche Zuwendung gehandelt. Um für eine sozial
ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung zu sorgen, sei
die Energiepreispauschale dem individuellen Steuersatz unterworfen und somit
als »Nettosubvention« gewährt worden. Dies verstoße insbesondere nicht gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die vom Kläger insbesondere
gerügte Ungleichbehandlung gegenüber ausschließlich pauschal besteuerten
Arbeitnehmern (sog. Minijobber), denen die Energiepreispauschale ohne
Besteuerung als »Bruttosubvention« ausgezahlt wurde, überzeugte den BFH nicht.
Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt gewesen, da es sich bei
dieser Personengruppe typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem
Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen handele.
Dem Gesetzgeber sei es auch unbenommen, jenseits des
staatlichen Steuerzugriffs im Rahmen des Einkommensteuergesetzes freiwillige
Staatsleistungen auszureichen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber
die Leistungen aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern
wolle.
BFH, Pressemitteilung vom 14.09.2026 zu Urteil vom
11.06.2026, VI R 15/24

