Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss
objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in Frage
stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt.
Allein der Umstand, dass ein Vermögensverlust durch einen
Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung nicht
zwingend aus. In derartigen Fällen bedarf der objektive, tatsächliche oder
wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht
abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung jedoch einer besonders
sorgfältigen Prüfung.
BFH, Urteil vom 28.1.2026, X R 21/23

