Das FG Düsseldorf hatte über die steuerliche Behandlung der Vermietung eines Hausboots zu entscheiden. Streitig waren dabei die Qualifizierung der Einkünfte und die für die Abschreibung maßgebliche betriebliche Nutzungsdauer des Hausboots.
Die Klägerin vermietete ein festverankertes Hausboot an Feriengäste. Das Boot konnte beheizt und ganzjährig genutzt werden. In ihren Steuererklärungen gab die Klägerin gewerbliche Einkünfte an. Die von ihr durchgeführte Gästebeherbergung sei professionell und gehe über eine Vermögensverwaltung hinaus. Zudem erbringe sie Sonderleistungen an ihre Gäste, wie z. B. bezogene Betten, Gestellung von Fahrrädern oder einen Wäscheservice. Bei ihrer Gewinnermittlung nahm die Klägerin Sonderabschreibungen, die nur für gewerbliche Einkünfte vorgesehen sind, in Anspruch. Dabei legte sie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren für das Hausboot zugrunde.
Das beklagte Finanzamt ordnete die Einkünfte dagegen als Vermietungseinkünfte ein und lehnte die Gewährung von Sonderabschreibungen ab. Es liege kein hotelähnlicher Beherbergungsbetrieb vor. Außerdem betrage die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Hausboots 20 Jahre.
Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 25.03.2021 abgewiesen. Die Richter bestätigten die Einordnung der Einkünfte als Vermietungseinkünfte. Die Vermietung des Hausboots verlasse nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung. Die Vermietung habe von der Klägerin ohne Beschäftigung zusätzlichen Personals nebenbei organisiert werden können. Das Geschäft sei nicht auf einen täglichen Gästewechsel ausgerichtet gewesen und das Einchecken habe nicht persönlich erfolgen müssen. Die von der Klägerin angebotenen weiteren Leistungen würden keine für die Vermietung von Ferienwohnungen unüblichen Sonderleistungen darstellen.
Die Richter entschieden außerdem, dass die betriebliche Nutzungsdauer des Hausboots 30 Jahre beträgt. Das Hausboot sei nicht motorisiert, sondern fest verankert und werde zum Wohnen genutzt. Die Wohnräume würden auf Pontons ruhen, deren betriebliche Nutzungsdauer in der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt“ mit 30 Jahren angegeben werde. Für den entschiedenen Fall bleibe dies allerdings letztlich ohne Auswirkung. Denn der Berücksichtigung einer längeren Nutzungsdauer und der damit einhergehenden Reduzierung der Abschreibungsbeträge stehe in den Streitjahren das im Finanzgerichtsprozess geltende Verböserungsverbot entgegen.
Das Gericht hat keine Revision zugelassen.
(FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.05.2021 zu Urteil vom 25.03.2021 – 11 K 3321/17)