Schwarzarbeit führt in Betrieben
regelmäßig dazu, dass infolge von Ermittlungen der
Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden die Rentenversicherung eine anlassbezogene
Betriebsprüfung durchführt und Sozialversicherungsbeiträge nachfordert. Ob eine
Betriebsprüfung auch in Privathaushalten durchgeführt werden darf, ist
allerdings umstritten.
Der Sachverhalt
Die
Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden stellten nach dem Tod eines
Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt worden war, fest, dass dessen
Pflegekraft nicht sozialversichert war, obwohl es sich bei der Pflege im
Privathaushalt des Verstorbenen um eine abhängige Beschäftigung handelte.
Gegenüber den Erben erließ die Rentenversicherung aufgrund einer
anlassbezogenen Betriebsprüfung einen Nachforderungsbescheid über
Sozialversicherungsbeiträge. Die Erben klagten gegen den
Nachforderungsbescheid, da die Rentenversicherung für die Nachforderung nicht
die zuständige Behörde sei.
Das Sozialgericht Regensburg hob
den Nachforderungsbescheid wegen Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers
auf (Gerichtsbescheid S 4 BA 26/23 vom 18. Juli 2024). Die Sondervorschrift des
§ 28p Absatz 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten, sodass
ein Rentenversicherungsträger keinen Nachforderungsbescheid aufgrund einer
Betriebsprüfung erlassen dürfe. Für Nachforderungen von
Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Tätigkeiten in Privathaushalten allein
die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig.
Die Entscheidung
Das Landessozialgericht bestätigte
die Entscheidung des Sozialgerichts. Zwar sei rechtlich umstritten, ob
anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig seien. Die
entsprechenden Rechtsvorschriften würden aber nicht zwischen regelmäßigen und
anlassbezogenen Betriebsprüfungen unterschieden, so dass die Verbotsvorschrift
für Betriebsprüfung in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung umfasse.
Auch handle es sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe
Dienstleistung, auf die die Verbotsvorschrift abziele. Zuständig für
Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Schwarzarbeit in
Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen.
Nachdem allerdings die Rechtslage
bei Privathaushalten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das
Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum
Bundessozialgericht zugelassen.
LSG Bayern, Pressemitteilung vom
04.02.2026 zum Urteil L 7 BA 71/24 vom 26.01.2026

