Maßgebend für die Höhe des Besteuerungsanteils und somit des Rentenfreibetrags einer nachgelagert besteuerten Rente ist das »Jahr des Rentenbeginns«. Nachgelagert besteuert werden z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Die Finanzverwaltung sieht als Rentenbeginn den Zeitpunkt an, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird. Der BFH hat in rechtlicher Übereinstimmung damit aktuell nochmals entschieden: Jahr des Rentenbeginns ist das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimmt. Erst zu diesem Zeitpunkt entsteht der rechtliche Anspruch auf die (aufgeschobene) Altersrente und nicht bereits zu dem – früheren und damit für den Rentenberechtigten steuerlich günstigeren – Zeitpunkt, in dem er die Altersgrenze erreicht hat. Das ist konsequent. Denn umgekehrt wird auch bei vorgezogenen Altersrenten – in diesen Fällen zugunsten der Rentenberechtigten – der für das frühere Renteneintrittsjahr festgelegte – geringere – Besteuerungsanteil angesetzt. Der Steuerzahler hat gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt.
BFH-Urteil vom 31.8.2022, X R 29/20; BVerfG-Az. 2 BvR 2212/22