BMF-Schreiben zu E-Books in Planung: Fragezeichen bleiben

E-Books bzw. vergleichbare elektronische Erzeugnisse sowie der Datenbankzugang zu solchen Werken unterliegen seit dem 18.12.2019 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Jetzt hat das BMF ein Entwurfsschreiben veröffentlicht, welches die gesetzliche Regelung konkretisieren soll. Aber gerade mit Blick auf Abgrenzungsfragen regt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weitere Ergänzungen an.

Das Schreiben enthalte auch nützliche Praxisbeispiele; in Summe dürften sich jedoch gewichtige Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Wahl des richtigen Steuersatzes für E-Books bzw. vergleichbare Werke ergeben, meint der DStV und regt in seiner Stellungnahme Ergänzungen an.

Gerade bei Bundling- Angeboten dürfte die Ermittlung des richtigen Umsatzsteuersatzes eine Herausforderung sein. So sei laut dem BMF-Entwurf im Einzelfall zu entscheiden, ob bei Bundling-Angeboten eine einheitliche Leistung vorliege, welche einem einheitlichen Steuersatz unterliegen würde. Ausschlaggebend: Die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Allein hier verbirgt sich Streitpotenzial.

Besonders kniffelig wird es, wenn im Bundling-Angebot Video-Elemente enthalten sind. Besteht das Werk nämlich „im Wesentlichen“ aus solchem Video-Content, kommt gesetzlich keine ermäßigte Besteuerung in Frage. Entscheidend für diese Beurteilung sei laut BMF-Entwurf, ob die Funktion „deutlich“ über die der gedruckten Werke hinausgehe. Diese weiche Formulierung ruft gerade nach finanz- oder höchstrichterlicher Klärung. Der DStV regte daher mehr Beispielsfälle an.

Die Bestimmung des korrekten Steuersatzes für die betroffenen digitalen Medien dürfte sich in einigen Fällen schwierig gestalten. Dafür sorgt eine ganze Reihe nicht quantifizierbarer Begrifflichkeiten. Besonders misslich wird das für Leistungsempfänger. Schließlich verlieren diese bei einer falschen Würdigung im Zweifel das Recht auf Vorsteuerabzug.

Insofern regt der DStV eine Vertrauensschutzregelung für Leistungsempfänger an. Diese sollen sich zum Zwecke des Vorsteuerabzugs auf die Beurteilung des Leistenden verlassen dürfen; außer sie hätten es wirklich besser wissen müssen.

DStV, Mitteilung vom 02.11.2021

Zurück
Nach oben