Die Händler haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bescheinigung. Dies war keineswegs von Anfang an geplant. Ursprünglich sah der Referentenentwurf des BMF eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörden für die Erteilung der Bescheinigung vor. Eine Ablehnung wäre in den Fällen möglich gewesen, in denen der Händler in der Vergangenheit seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt hätte und nach der Prognose des Finanzamts auch künftig nicht erfüllen würde. Es war völlig unklar, worauf sich der Verkäufer hätte einstellen müssen. Der Kabinettsentwurf griff erfreulicherweise die hierzu vorgebrachte Kritik des DStV (vgl. DStV-Stellungnahme S 07/18) auf und strich den Ermessensgedanken.
(DStV, Mitteilung vom 14.1.2019)