Bundesregierung: Kosten für Kinder sind steuerlich zu berücksichtigen

Steuerpflichtige mit Kindern sind wegen ihrer
Betreuungspflichten, die ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit
beanspruchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne Kinder steuerlich weniger
leistungsfähig. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/4852)
auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/4483)
hin und bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG). Würde der auf der elterlichen Pflicht zur Erziehung und Betreuung
ihrer Kinder beruhende Bedarf bei der Bemessung der Einkommensteuer außer
Betracht gelassen, wären die Eltern gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen
benachteiligt, da deren Leistungsfähigkeit nicht durch die Erfüllung
elterlicher Pflichten gemindert werde. Das Gebot der horizontalen Gleichheit
wäre verletzt, schreibt die Regierung.

Der Betreuungsbedarf muss nach Angaben der Regierung als
notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkommensteuerlich
unbelastet bleiben, ohne dass danach unterschieden werden dürfte, in welcher
Weise dieser Bedarf gedeckt werde. Auf die Frage, warum Steuerpflichtige mit
höherem Einkommen stärker entlastet würden, antwortet die Regierung: »Dass sich
die Freibeträge für Kinder (ebenso wie andere steuerliche Freibeträge) mit
steigendem Steuersatz stärker finanziell auswirken, ist die notwendige Folge
eines progressiven Einkommensteuertarifs. Jeder Abzugstatbestand oder
Steuerfreibetrag führt in einem progressiven Einkommensteuertarif zu einer
nominal höheren Entlastung einkommensstarker Steuerpflichtiger.«

Bundestag, hib-Meldung 253/2026 vom 27.03.2026

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