Cum-Ex-Skandal: Kein Vermögensarrest bei Erfüllung des Anspruchs des Verletzten durch Mittäter

Die Einziehung von Taterträgen und ein Vermögensarrest sind ausgeschlossen, wenn und soweit ein gesamtschuldnerisch haftender Mittäter oder diejenige Gesellschaft, für die der Mittäter gehandelt hat, den Anspruch des Verletzten erfüllt hat. Das gilt selbst dann, wenn nicht zu erwarten ist oder gar ausgeschlossen sein sollte, dass der Angeklagte im Innenverhältnis insoweit noch herangezogen wird, so dass die Gefahr droht, dass ihm aus der Tat Erlangtes dauerhaft verbleibt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb auf die Beschwerde des Angeklagten den im Zusammenhang mit dem sog. Cum-Ex-Skandal angeordneten Arrest aufgehoben.

Dem Angeklagten wird mit Anklage vom 27.09.2017 vorgeworfen, sich mit Mitarbeitern einer deutschen Großbank zusammengeschlossen zu haben, um über mehrere Jahre hinweg Leerverkäufe mit deutschen DAX-Aktien um den Dividendenstichtag zu tätigen (Cum-/Ex-Geschäfte). Gemäß den Vorwürfen sollen aufgrund dieser Geschäfte Kapitalertragssteuerbescheinigungen erhalten und letztlich die bescheinigte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag vom Finanzamt angerechnet und ausgezahlt worden sein, obwohl bei der Durchführung der geplanten Geschäfte kein Steuereinbehalt stattfinden sollte. Der Angeklagte soll das Geschäftsmodell entwickelt bzw. weiterentwickelt, dafür eine GmbH gegründet und ein Mittäter soll die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt haben.

Das Finanzamt Wiesbaden II forderte von der Rechtsnachfolgerin der GmbH sowie der deutschen Großbank Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von mehr als 112 Millionen € zurück. Diese Steueranrechnungsbeträge sollen gemäß Anklageschrift durch beide vollständig zurückgezahlt worden sein.

Der Angeklagte soll für die Beratung der GmbH ein Erfolgshonorar in Höhe von rund 2,3 Mio. € erhalten haben. In dieser Höhe hatte das Landgericht Wiesbaden zur Sicherung des aus der Tat erlangten Wertes einen Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Sie hatte vor dem OLG Erfolg. Gegenwärtig sei nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Einziehung von Taterträgen (§ 73-73 c StGB) vorliegen würden. Die Einziehung sei vielmehr ausgeschlossen, „wenn der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist“ (§ 73 e Abs. 1 S. 1 StGB). Dies sei hier aufgrund des von der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Beschluss zugrundegelegten Sachverhalts zumindest überwiegend wahrscheinlich. Der Anspruch des Verletzten, hier des Fiskus, auf Rückgewähr des aus der Tat Erlangten sei aufgrund der Zahlungen der GmbH und der deutschen Großbank erloschen. Es bestehe kein Raum für die Einziehung und einen entsprechenden Arrest, wenn und soweit ein gesamtschuldnerisch haftender Mittäter oder diejenige Gesellschaft, für die der Mittäter gehandelt hat, den Anspruch des Verletzten erfüllt hat. Das gelte selbst dann, wenn nicht zu erwarten sei oder gar ausgeschlossen sein sollte, dass der Angeklagte bzw. der Arrestschuldner im Innenverhältnis insoweit noch herangezogen werde und deshalb die Gefahr drohe, dass dem Angeklagten aus der Tat Erlangtes dauerhaft verbleibt.

Raum für eine einschränkende Auslegung der Norm bestehe hier nicht. Der Wortlaut sei eindeutig und es sei keine derjenigen Konstellationen gegeben, in denen er von der Rechtsprechung korrigiert werden könne.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 27.8.2021 zu Beschluss vom 16.8.2021, Az. 3 Ws 406-408/21

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