Das Familienheim in der Erbschaftsteuer: Begriff des begünstigten Grundstücks

Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Erbfall steuerfrei von einem
Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst
gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200
qm nicht übersteigt. Dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der
Steuerbefreiung unterliegen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von
Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend
festgestellt wird.

Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass
gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der
Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt (FA) hatte die
Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus
bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen
berücksichtigte das FA nicht. Dagegen wandte sich der Kläger.

Der BFH gab im Revisionsverfahren dem Kläger Recht. Der
Begriff des »bebauten Grundstücks« i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist
bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das sog.
Belegenheitsfinanzamt – das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes– als
wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt.
Dies bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein
Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu
Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt
werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die
das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann. Erben müssen aber bereits gegen die
Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt
vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht
einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen
den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.

BFH, Pressemitteilung vom 13.08.2026 zu Urteil vom
17.06.2026, II R 27/23

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