Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur
vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit
schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort,
an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der
gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt jedenfalls an dem
Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat. Familienheimfahrten eines
Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit
schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und
zurück. Dies hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.
Der Kläger war freiberuflich tätig und hatte seinen Wohnsitz
in K. Er wurde im Streitzeitraum fast ausschließlich für T an deren Sitz in H
tätig; dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. In H mietete
der Kläger zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen
Fahrten nutzte der Kläger in den Streitjahren ein zu mehr als 50 % betrieblich
genutztes geleastes Fahrzeug. In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den
Mietaufwendungen für die Wohnung in H die Fahrzeugaufwendungen als
Betriebsausgaben vollumfänglich geltend und erklärte Entnahmen für
Privatfahrten. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die geltend gemachten
Aufwendungen über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die
Mehraufwendungen für Verpflegung.
Der BFH bestätigte das klagabweisende Urteil des
Finanzgerichts (FG). Die Fahrten des Klägers zwischen H und K waren
Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die gemäß § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in der vom FG
erkannten Höhe geführt haben.
Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur
vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit
schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort,
an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Das ergibt die
entsprechende Anwendung der Definition der doppelten Haushaltsführung in § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a
EStG. Der BFH musste nicht entscheiden, wie der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen
Tätigkeit eines Selbständigen im Einzelfall zu bestimmen ist. Er konnte auch
offenlassen, ob die doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen begrifflich
voraussetzt, dass er an dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig
erbringt, eine Betriebsstätte haben muss. Der Schwerpunkt der gesamten
betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem
er seine einzige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1
EStG hat.
Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege
zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch
wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück. Das ergibt sich bei
entsprechender Anwendung der Legaldefinition des Begriffs der Familienheimfahrt
bei einem Arbeitnehmer in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG auf einen
Selbständigen.
Das FG hat danach im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der
Kläger in den Streitjahren eine betrieblich veranlasste doppelte
Haushaltsführung unterhielt. Der BFH hat offengelassen, ob der Selbständige am
Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, auch eine
Betriebsstätte haben muss. Die Frage bedurfte im Streitfall keiner
Entscheidung, denn das FG hat auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Recht
angenommen, dass der Kläger in H seine einzige Betriebsstätte hatte. Daraus
ergibt sich nach den oben dargestellten Grundsätzen zugleich, dass der Kläger
in H seine Tätigkeit auch schwerpunktmäßig erbracht hat.
Hierbei ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der
Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nicht durch
den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vorgegeben, sondern – wie auch schon
vor dem Inkrafttreten des geänderten Reiskostenrechts für Arbeitnehmer durch
das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung des
steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 – normspezifisch eigenständig zu
bestimmen ist. Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1
EStG setzt nach wie vor eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung
voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer
gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen
Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen.
BFH, Pressemitteilung vom 24.9.2026 zu Urteil vom 19.5.2026,
VIII R 15/24

