Anfang 2026 entfielen die Pauschalen für selbst getragene
Stromkosten des Arbeitnehmers beim Laden betrieblicher Fahrzeuge. Stattdessen
sind Strommenge und -preis nachzuweisen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V.
(DStV) kritisiert den zusätzlichen Verwaltungsaufwand und fordert eine
Vereinfachung.
Laden Arbeitnehmer elektrische Dienstwagen zu Hause, können
Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei erstatten. Ein Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2020 sah hierfür Pauschalen
ohne Einzelnachweise vor, die bis Ende 2030 gelten sollten. Mit Schreiben vom 11.11.2025 beendeten Bund und Länder
diese Erleichterung vorzeitig. Der DStV kritisiert dies in seiner Stellungnahme S 01/26 und fordert die Beibehaltung der
bürokratiearmen Pauschale ein.
Nachweise ab 2026
Auch künftig können Arbeitgeber Stromkosten für das Laden
betrieblicher Fahrzeuge zu Hause steuerfrei erstatten. Allerdings müssen
Arbeitnehmer die geladene Strommenge nunmehr mit einem separaten stationären
oder mobilen Stromzähler nachweisen. Zusätzlich ist der individuelle Strompreis
– bestehend aus Arbeitspreis je Kilowattstunde und anteiligem Grundpreis – zu
belegen. Alternativ akzeptiert die Finanzverwaltung für die Jahre 2026 bis 2030
eine Strompreispauschale.
Die Neuregelung erfordert kurzfristige Anpassungen:
Arbeitgeber müssen ihre Abrechnungsprozesse umstellen und Nachweise prüfen.
Arbeitnehmer müssen regelmäßig Daten zu Stromverbrauch und Strompreis
übermitteln.
DStV fordert Rückkehr zur Vereinfachung
Der DStV kritisiert den Wechsel von der bewährten
bürokratiearmen Pauschale hin zu einer aufwendigen Einzelfallermittlung. Er
regt daher an, kurzfristig wieder eine bürokratiearme Pauschalregelung
einzuführen – idealerweise gesetzlich und rückwirkend zum 01.01.2026.
DStV, Mitteilung vom 10.03.2026

