Das Grundsteuer-Reformgesetz war noch vor Corona-Zeiten in Sack und Tüten. Doch nur wenige Wochen später war die Welt eine andere. Seither hecheln kleine und mittlere Kanzleien den Fristen des Gesetzgebers nur so hinterher. Die Bearbeitung der Corona-Hilfen hat Vorrang. Nun drückt der Schuh bald an einer weiteren Stelle: Die Fristen für die Grundsteuer-Erklärungen sind knapp bemessen.
Auf das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 folgen nun die BMF-Anweisungen zur Anwendung des neuen Bewertungsrechts. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich die Entwürfe angeschaut. In seiner Stellungnahme S 06/21 zur Umsetzung der Grundsteuerreform richtet er sein Hauptaugenmerk auf die knappen Fristsetzungen.
Dem Vernehmen nach plant die Finanzverwaltung, dass die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 ab Mitte 2022 abgegeben werden müssen. Das Gesetz eröffnet der Finanzverwaltung die Möglichkeit, eine Abgabefrist von mindestens einem Monat festzusetzen. Damit fällt die Bearbeitung der Grundsteuer-Erklärungen unmittelbar mit den Arbeiten zu den Corona-Schlussrechnungen im Jahr 2022 zusammen. Zwei Mammutprojekte, die in den Kanzleien nicht nur gleichzeitig, sondern zudem parallel zum laufenden Tagesgeschäft realisiert werden müssen.
Auch bei der Abgabe der Anzeige bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dürfte es eng werden. Die Anzeige ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres abzugeben. Steuerpflichtige und deren steuerliche Berater haben zur Abgabe einen Monat Zeit. Damit fällt die Anzeige in eine überaus arbeitsintensive Zeit. Regelmäßig haben die Kanzleien zum Jahreswechsel bereits mit Steuererklärungen, Jahresabschlüssen und den Abschlüssen der Lohnbuchhaltung alle Hände voll zu tun.
Der DStV fordert daher dringend längere Fristen, insbesondere für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., Meldung vom 7.9.2021