Seit Anfang des neuen Jahres ist sie in Kraft: Die
Steuerbefreiung für Menschen, die nach Erreichen des Rentenalters weiter
abhängig beschäftigt bleiben. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes sammelte
die oberste deutsche Finanzbehörde Praxisfragen für einen FAQ-Katalog. Der Deutsche
Steuerberaterverband (DStV) steuerte zahlreiche Hinweise bei.
Mit dem Aktivrentengesetz will der Gesetzgeber die
Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmenden über die Regelaltersgrenze hinaus
steuerlich fördern und setzt damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um.
Der DStV wies wiederholt auf offene Fragen und Ungleichbehandlungen hin,
insbesondere auf die fehlende Einbeziehung von Unternehmern und
Selbstständigen, wie den Freien Berufen.
Angesichts der sehr kurzen Zeit zwischen Verkündung und
Inkrafttreten der Neuregelung brachte sich der DStV frühzeitig ein. Auf
Nachfrage des BMF übermittelte er in seiner Stellungnahme S 10/25 zahlreiche
praxisrelevante Hinweise.
Begünstigter
Personenkreis und Lohnarten
Da die Steuerbefreiung an die Sozialversicherungspflicht
anknüpft, forderte der DStV eine zeitnahe Klarstellung zu komplexen
Abgrenzungsfällen. So solle das BMF klarstellen, was bei nicht klassisch
versicherungspflichtigen Beschäftigten, Angehörigen der Freien Berufe und
(Gesellschafter-)Geschäftsführern gilt. Zudem regte der DStV an, dass der
FAQ-Katalog klar benennt, welche Lohnarten – über den laufenden Arbeitslohn
hinaus – von der Steuerbegünstigung erfasst sind.
Mehrere
Dienstverhältnisse und technische Umsetzung
Der Freibetrag für die Aktivrente kann im Lohnsteuerabzug
nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden – auch wenn er dort nicht
vollständig ausgeschöpft wird. Der DStV regte daher an, nicht genutzte
Freibetragsanteile in weiteren Beschäftigungsverhältnissen über entsprechende
Angaben in der Einkommensteuererklärung 2026 berücksichtigen zu können.
Zudem forderte der DStV eine verständliche Darstellung der
technischen Umsetzung der Aktivrente im FAQ-Katalog. Dies insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die Lohnsteuerbescheinigung 2026 nach Aussagen des BMF nicht
mehr angepasst werden kann.
DStV, Mitteilung vom 12.1.2026

