Bei der Grundrente wird das zu
versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet. Der 5. Senat des
Bundessozialgerichts hat entschieden, dass dies nicht gegen Verfassungsrecht
verstößt.
Es bestehen hinreichende sachliche
Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfügt bei
aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung über einen weiten Gestaltungsspielraum. Sein erklärtes
Regelungsziel war es, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme
des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem »Grundrentenbedarf« zu
gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die
seiner wirtschaftlich nicht bedürfen. Ausdrücklich nicht gewollt war eine
Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist.
Eheleute unterliegen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen
Unterhaltspflicht. Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Vor diesem
Hintergrund ist die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser
abgesichert ist als ein nichtverheirateter Versicherter, eine sachliche
Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines
typischen Lebenssachverhalts beruht
BSG, Pressemitteilung vom
27.11.2025 zum Urteil B 5 R 9/24 R vom 27.11.2025

