Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in
drei Urteilen zu den Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.
Den Verfahren lagen jeweils
strukturierte Wertpapiergeschäfte zugrunde. Deren Gestaltungsziel war es, im
Hinblick auf zu erwartende sehr hohe tariflich zu besteuernde Gewinne in
zukünftigen Veranlagungszeiträumen voll ausgleichsfähige Verluste einerseits
und hohe, dem gesonderten Tarif für Kapitaleinkünfte unterliegende Erträge
andererseits zu generieren. Damit sollte erreicht werden, dass die erwarteten
sehr hohen tariflich zu besteuernden Gewinne mit den Verlusten ausgeglichen und
letztlich nicht mit dem Spitzensteuersatz von 45%, sondern im Wesentlichen nur
mit dem gesonderten Tarif von 25% belastet werden.
Die Steuerpflichtigen erwarben
Teilschuldverschreibungen einer Indexanleihe. Bei Fälligkeit der Anleihe hatte
der Emittent pro Teilschuldverschreibung ein weniger teures Wertpapier (hier:
TecDax-Zertifikat) zu liefern und im Übrigen Geld zu zahlen. Der Erfolg der
Gestaltung hing von der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4a EStG auf diesen
Teilschritt ab: Der erhaltene Geldbetrag wäre als Ertrag mit dem gesonderten
Tarif zu besteuern gewesen (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die Einlösung der
Teilschuldverschreibung gegen Lieferung des Wertpapiers hätte nicht zu einem
Gewinn geführt, da nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG die Anschaffungskosten für die
Teilschuldverschreibung als Veräußerungspreis anzusetzen gewesen wären, so dass
der Gewinn rechnerisch 0 Euro betragen hätte. Für das erhaltene Wertpapier
wären Anschaffungskosten ebenfalls in Höhe der Anschaffungskosten für die
Teilschuldverschreibung anzusetzen gewesen. Das hätte bei nachfolgender
Veräußerung des Wertpapiers zum Verkehrswert zu einem hohen Verlust geführt, der
nach dem –im Streitjahr noch anwendbaren– § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1
EStG bei Veräußerung an eine Kapitalgesellschaft, an welcher der Veräußerer zu
mindestens 10% beteiligt war, nicht dem gesonderten Tarif unterlegen hätte. In
diesem zweiten Schritt wären tariflich zu besteuernde voll ausgleichsfähige
Verluste entstanden. Für die Steuerpflichtigen hätte es hingegen keinen
wirtschaftlichen Verlust bedeutet; der größte Teil der Anschaffungskosten für
die Teilschuldverschreibungen war an sie bereits in Form der Geldzahlung bei
Einlösung der Teilschuldverschreibung zurückgeflossen. Zwar musste dieser
Betrag mit 25% besteuert werden; das entsprach aber dem Plan. Die voll
ausgleichsfähigen Verluste hätten dann die erwarteten sehr hohen tariflich zu
besteuernden Gewinne ausgeglichen.
Der BFH hat nunmehr entschieden,
dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Fälle nicht erfasst, in denen weder der Emittent
noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der
Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die
Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können. Die Entscheidung stützt sich
maßgeblich auf den Wortlaut der Vorschrift. In allen drei Fällen konnte das
Gestaltungsziel mithin jeweils nicht erreicht werden.
BFH, Pressemitteilung vom
2.10.2025 zu Urteilen vom 3.6.2025 – VIII R 9/22, VIII R 18/23, VIII R 35/23

