Der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit
der Frage zu befassen, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit
Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen
Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren.
Der Erblasser der Kläger erwarb im Jahr 2006 ein Cessna
Privatflugzeug des Baujahres 1990 für sechs bis neun Passagiere. Das Flugzeug
hielt er im Privatvermögen. Zur Finanzierung schloss er ein Bankdarlehen ab.
Die Vercharterung des Flugzeugs erfolgte zunächst über eine professionelle
Vercharterergesellschaft (2006 bis 2011) und nach deren Insolvenz über eine
andere Gesellschaft. Es sind stets Verluste aus der Vermietungstätigkeit für
den Erblasser entstanden. Im Jahr 2014 wurde das Flugzeug verkauft.
Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine
Überschusserzielungsabsicht bestanden habe. Insbesondere die nachträglich
erstellte Prognoserechnung stelle kein objektives Merkmal dar, welches auf eine
Überschusserzielungsabsicht schließen lasse. Die Verträge mit den
Chartergesellschaften seien auf Dauer nicht geeignet gewesen, einen Überschuss
zu erzielen.
Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 21. Januar 2026
statt (Az. 9 K 1503/24 E,F). Nach Abwägung aller Umstände bejahte es die
Einkunftserzielungsabsicht, sodass die Verluste steuerlich zu berücksichtigen
seien. Die Flugzeugvermietung sei nicht dem typischen Hobbybereich zuzuordnen.
Vielmehr sei sie durch die Einschaltung der Vercharterer professionell
betrieben. Der Erblasser selbst habe auch über keine Pilotenlizenz verfügt und
das Flugzeug nicht für Urlaubs- oder Freizeitzwecke genutzt. Persönliche Beweggründe,
insbesondere Steuersparmotive oder Repräsentationsabsichten, ließen sich für
den Senat nicht feststellen.
Die Hinnahme der Verluste sei wirtschaftlich begründbar,
insbesondere angesichts der Weltfinanzkrise ab 2007, des Wechsels des
Vercharterers und des späteren Verkaufsentschlusses. Die nachträglich erstellte
Prognoserechnung über einen Zeitraum von dreißig Jahren zeige im Übrigen auch
einen positiven Totalüberschuss. Flugzeuge könnten bei regelmäßiger Wartung
viele Jahrzehnte einsatzfähig bleiben, sodass der gewählte Prognosezeitraum
nicht zu beanstanden gewesen sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist
rechtskräftig.
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil 9 K
1503/24 E,F vom 21.01.2026 (rkr)

