Erwirbt ein Steuerpflichtiger einen Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens zu einem unter dem Nominalwert der Forderung liegenden Preis, erzielt er im Auszahlungszeitpunkt einen Gewinn aus einer – der Veräußerung einer Forderung gleichgestellten – Rückzahlung einer Kapitalforderung. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 drei Ansprüche auf Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben. Der Gesamtkaufpreis betrug ca. 40 % der Nominalwerte der drei Forderungen. Die betreffenden Forderungen hatte der Veräußerer zuvor von dem ursprünglichen Gläubiger erworben; an den Kläger wurden jeweils nur Teile der drei Forderungen weiterveräußert.
Im Jahr 2015 zahlte der Fiskus bei Fälligkeit den Nominalwert einer der drei Teilforderungen an den Kläger aus.
Das beklagte Finanzamt beurteilte den Vorgang als einen der Abgeltungssteuer unterliegenden Veräußerungsvorgang. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Kapitalertrags zog es von dem Auszahlungsbetrag als Anschaffungskosten einen Teilbetrag des vom Kläger gezahlten Gesamtkaufpreises ab. Dabei teilte es den Gesamtkaufpreis anhand der Nominalwerte der erworbenen Teilforderungen auf.
Im Klageverfahren begehrte der Kläger die Herabsetzung seiner Einkommensteuer. Er vertrat die Ansicht, dass eine steuerlich unbeachtliche private Vermögensmehrung vorliege. Dieser Argumentation ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Das Gericht führte aus, dass der Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung erzielt habe. Die erworbene Teilforderung habe sich auf ein Körperschaftsteuerguthaben bezogen. Das Körperschaftsteuerguthaben sei eine sonstige Kapitalforderung, weil die Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden sei. Die Auszahlung des Guthabens an den Kläger sei eine Rückzahlung, die gesetzlich einer Veräußerung gleichgestellt sei.
Das Gericht hielt auch die Berechnung des Veräußerungsgewinns für zutreffend. Der vom Kläger gezahlte Gesamtkaufpreis sei zu Recht anhand der Nominalwerte der erworbenen Forderungen aufgeteilt worden.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.
(FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.01.2018 zu Urteil vom 20.11.2018 – 13 K 2486/17)