Die Einziehung von Elfenbein durch die Zollbehörde im Rahmen
einer Einfuhr ist rechtmäßig, wenn keine Einfuhrgenehmigung vorliegt und
lediglich ein 56 Jahre alter Beleg aus einem außerhalb der Europäischen Union
belegenen sog. Drittland beigebracht wird.
Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Im Streitfall reiste die Klägerin mit einem in ihrem
Reisegepäck mitgeführten Kettenanhänger aus Elfenbein von einem sog. Drittland
(Türkei) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beim Passieren des »grünen«
Ausgangs am Frankfurter Flughafen wurde sie zur zollamtlichen Kontrolle
angehalten und der Anhänger vom Hauptzollamt beschlagnahmt. Nachdem die
Klägerin anschließend trotz behördlicher Aufforderung keine für die Einfuhr
erforderlichen Dokumente vorgelegte, zog das Hauptzollamt den Anhänger
dauerhaft ein, wogegen die Klägerin klagte. Vor Gericht berief sich die
Klägerin darauf, dass sie den Anhänger als persönliches Schmuckstück
genehmigungsfrei im Reisegepäck nach Deutschland habe einführen können. Ferner
legte sie als Beleg eine nicht spezifizierte Rechnung aus dem Jahr 1970 vor,
die in einem sog. Drittland (Syrien) ausgestellt worden war. Zudem machte sie
geltend, dass sich der Anhänger seit dieser Zeit im Familienbesitz befinde.
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage auf Aufhebung der
Einziehung durch den Zoll und Herausgabe des Anhängers ab. Nach dieser
Entscheidung ist Zollbehörde nach § 51 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) befugt, die Einziehung des Elfenbeinanhängers
anzuordnen, da die Klägerin die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen
Dokumente gemäß der im Streitfall maßgeblichen Artenschutzverordnung nicht
vorgelegt hatte. Elfenbein, das – wie hier – von Elefanten unbekannter
Populationen stammt, unterliegt nach der Artenschutzverordnung dem höchsten
Schutzstatus. Dabei ist nach Artikel 4 der Artenschutzverordnung bei der
Einfuhr von bestimmten geschützten Exemplaren (oder wie hier ihren Teilen in
Form des Elfenbeinanhängers) in die Europäische Union eine Einfuhrgenehmigung
der zuständigen Behörde vorzulegen. Auch bei einem Erwerb des Elfenbeins vor
mehr als 50 Jahren entfällt das Erfordernis der Einfuhrgenehmigung nicht
vollständig, sondern diese Genehmigung kann aufgrund reduzierter Bedingungen
nach Artikel 4 Abs. 5 der Artenschutzverordnung erleichtert erlangt werden. Die
Klägerin hatte aber eine solche Einfuhrgenehmigung nicht vorgelegt.
Zudem konnte sich die Klägerin – unabhängig davon, ob es
sich um eine Ersteinfuhr oder um eine Wiedereinfuhr handelte – auch nicht auf
die Privilegierung für persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände der
Artenschutz-Durchführungsverordnung berufen. Denn auch die Vorlage der Rechnung
aus dem Jahr 1970 reicht nach der Artenschutzdurchführungsverordnung insoweit
nicht aus, weil diese im Streitfall keinen Erwerb in der Europäischen Union,
sondern lediglich in einem sog. Drittland auswies.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Hintergrundinformation:
Elfenbein vor dem Finanzgericht? Ja, auch das kommt vor.
Denn § 33 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt, dass
Abgabenangelegenheiten im Sinne des Gesetzes auch Maßnahmen der
Bundesfinanzbehörden (Zollbehörden) zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen
für den Warenverkehr über die Grenze sind. Damit kommt es für den Rechtsweg
darauf an, ob die Abfertigungsbeamten der Eingangszollstelle die Maßnahmen im
Rahmen der zollamtlichen Überwachung erlassen – oder aber ob
Überwachungsmaßnahmen von Naturschutzbehörden gerügt werden.
Während das Bundesnaturschutzgesetz den Besitz in Altfällen
teilweise privilegiert, sind die Voraussetzungen für eine Einfuhr in die
Bundesrepublik Deutschland deutlich strenger und sollten bei einer Urlaubsreise
– wie auch die sog. Rückwarenregelungen – beachtet werden.
FG Hessen, Pressemitteilung vom 11.8.2026 zu Urteil vom
7.7.2026, Az. 7 K 184/24

