Elektrische Dienst-Pkw: Steuerberaterkammer kritisiert Abschaffung der Pauschalen für vom Arbeitnehmer getragene Ladestromkosten

Die Bundessteuerberaterkammer
(BStBK) kritisiert die lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst
getragenen Stromkosten für das Aufladen von elektrischen oder hybriden
Dienst-Pkw.

Aus der Praxis gebe es dazu
zahlreiche Fragen. Hintergrund sei die Aufhebung des Schreibens des
Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 29.09.2020 zum Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und Gesetz zur weiteren
steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften.

In diesem Schreiben hätten die
Randnummern (Rn.) 23 und 24 Aussagen zur steuerlichen Behandlung der vom
Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das elektrische Aufladen eines
Dienst-Pkws enthalten. Zur Vereinfachung des Auslagenersatzes seien darin für
den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2030 monatliche Pauschalen zwischen
15 Euro und 70 Euro festgelegt worden, je nachde,  ob ein Elektro- oder ein
Hybridelektrofahrzeug vorlag und ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim
Arbeitgeber bestand oder nicht.

Mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025
sei das Schreiben jedoch für alle offenen Fälle ersetzt worden. Die genannten
monatlichen Pauschalen seien danach letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn
anzuwenden, der für einen vor dem 01.01.2026 endenden Lohnzahlungszeitraum
gezahlt wurde, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 01.01.2026 zuflossen.

Die unvermittelte Abschaffung der
Pauschalen, die eigentlich bis Ende 2030 gelten sollten, habe die Praxis
aufgrund der Kurzfristigkeit vor massive Probleme gestellt, kritisiert die
BStBK.

Nach dem neuen BMF-Schreiben werde
zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
für die Ermittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes nun der Nachweis
der Strommenge aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung mittels eines
gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers verlangt. Weiter werde in Rn.
28 ausgeführt: „Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste)
Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter. Neben dem
Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu
zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Ein Nachweis des
individuellen Strompreises im Rahmen eines Eigenbelegs durch den Arbeitnehmer
ist nicht zulässig. Es bestehen keine Bedenken, zur Ermittlung der vom
Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten bei einem Vertrag mit dynamischem
Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich
anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.“ Zur Vereinfachung solle nach Rn.
30 der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten
Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde gelegt werden können.

Diese neue
„Vereinfachung“ hält die BStBK aus Sicht der Praxis für wenig
hilfreich. Insbesondere seien nach Aufhebung der Pauschalen neue Prozesse zur
Erfassung von Strommenge, Strompreis und gegebenenfalls Grundpreis sowie
Schnittstellen für die Dokumentation der Nachweise (zum Beispiel
Stromzählerdaten, Rechnungen des Energieversorgers) erforderlich. Der
Arbeitnehmer müsse nun dem Arbeitgeber monatlich die Zählerstände übermitteln.
Die Pflicht zur Ermittlung der Strommenge könne dabei praktische Probleme machen,
sofern die Strommenge im Fall des Ladens von mehreren Fahrzeugen nicht
fahrzeugintern aufgezeichnet werden kann. Liegt ein dynamischer Stromtarif vor,
sei die Ermittlung der Erstattung mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden,
der zudem individuell für jeden Arbeitnehmer stattfinden müsse. In Fällen, in
denen die monatliche Pauschale Bestandteil des Arbeitsvertrags ist, müsse nun
jeweils überprüft werden wie der Auslagenersatz für den tatsächlich ermittelten
Verbrauch von der ausgezahlten Pauschale abweicht und die Zahlung
gegebenenfalls anteilig als steuerfrei und steuerpflichtig behandelt werden.

Die BStBK kann nicht
nachvollziehen, warum die im Schreiben vom 29.09.2020 enthaltenen Pauschalen
nicht weiter fortgeführt werden. Es wäre von großem Interesse zu erfahren,
welche Erwägungen aus der Finanzverwaltung zu der übergangslosen Abschaffung
der Pauschalen geführt haben. Wenn die dort genannten Summen als nicht
angemessen angesehen wurden, hätte man diese anpassen können. Stattdessen
stelle die neue Regelung einen Versuch dar, eine Einzelfallgerechtigkeit
herzustellen, die allen Bestrebungen um einen Bürokratieabbau durch
Vereinfachungen und Pauschalierungen zuwiderläuft. Arbeitgebern und
Arbeitnehmern würden stattdessen neue Ermittlungs- und Dokumentationspflichten
auferlegt. Eine solche Regelung widerspreche der Zielsetzung im
Koalitionsvertrag, Steuerbürokratie abzubauen und Steuervereinfachung durch
Typisierungen, Vereinfachungen sowie Pauschalierungen zu schaffen. Zudem stehe
die Änderung auch im Widerspruch zu den Empfehlungen der beiden
Expertenkommissionen zur Bürgernahen Einkommensteuer und zur Vereinfachten
Unternehmensteuer, die einen vermehrten Gebrauch von Pauschalen vorgeschlagen
hätten.

Explizit heißt es im Bericht der
Kommission Bürgernahe Einkommensteuer auf Seite 28: „Der Steuergesetzgeber
ist zur vereinfachenden Typisierung und Pauschalierung im Steuerrecht nicht nur
befugt, sondern sogar verpflichtet, soweit eine Einzelfallprüfung mit
zumutbarem Verwaltungs- und Ermittlungsaufwand auf gleichheitskonforme Weise
nicht möglich ist. Eine vom jeweiligen Einzelfall losgelöste Typisierung ist
besonders dort geboten, wo die Verifikation der Angaben mit einem beachtlichen
Eingriff in die Privatsphäre verbunden ist.“

Ein solcher Eingriff in die
Privatsphäre ist für die BStBK im vorliegenden Fall, in dem die Vorlage des
Vertrages mit dem Stromanbieter erforderlich wird, „offensichtlich
gegeben“. Dass auch aus der Finanzverwaltung gerade im Hinblick auf die demografische
Entwicklung immer wieder Vereinfachungen gefordert werden, mache das
vorliegende, in die entgegengesetzte Richtung gehende Vorgehen umso
unverständlicher.

Eine Nichtbeanstandungsregelung
für die Weitergeltung der Pauschalen für eine Übergangszeit, wie sie in der
Literatur teilweise angesprochen wird, wäre aus Sicht der BStBK aus den oben
angeführten Gründen nicht ausreichend und käme auch für die meisten Fälle zu
spät. Sie fordert stattdessen eine Rückkehr zu echten Pauschalen. Bei den
Ladekosten sollte eine vergleichbare Flexibilität wie beim Auslagenersatz für
beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen gewährt werden. Mit
Regelungen wie denen des BMF-Schreibens vom 11.11.2025 werde die
Elektromobilität eher behindert als gefördert.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom
03.02.2026

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