Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften

Mit Urteil vom 1. August 2025, C-375/24, Keesing
Deutschland, hat der EuGH entschieden, dass die Position 4902 des Zolltarifs
als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte
Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1
bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter
Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen, umfasst.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder
gilt Folgendes:

Sudoku-Zeitschriften unterliegen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1
UStG in Verbindung mit Nummer 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG dem
ermäßigten Steuersatz, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und
die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen.

Sudoku-Bücher sind dagegen weiterhin regelmäßig in die
Position 4911 des Zolltarifs »Andere Drucke« einzureihen. Eine Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit
Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG kommt damit nicht in Betracht.

Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und
Sudoku-Büchern Zweifel, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für
Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und
Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen
Fällen anzuwenden.

Für vor dem 1. August 2026 ausgeführte Leistungen wird es –
auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht
beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger
bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den
Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I
veröffentlicht.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S
7225/00009/002/051 vom 10.04.2026

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