Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat
ausgeführt, dass in der gesetzlichen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG
durch das Jahressteuergesetz 2024 die Anwendung der Ertragsanteilbesteuerung
für Renten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG Nr. aus vor
dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit
Kapitalwahlrecht auch für alle noch offenen Fälle gesetzlich verankert wird und
aufgrund dieser Änderung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil
vom 1. Juli 2021 – VIII R 4/18), wonach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 gemäß § 52
Abs. 28 Satz 5 EStG a. F. auf Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die
vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin Anwendung findet,
aufgrund der abweichenden gesetzlichen Regelung, die gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5
EStG n. F. auch auf alle noch offenen Fälle Anwendung anzuwenden ist, überholt
ist.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erachtete der
Senat aufgrund der Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG als nicht geboten.
Zwar entfalte § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. sowohl in formaler als auch
materiellrechtlicher Hinsicht eine echte Rückwirkung, diese sei jedoch mangels
Vertrauensschutzes jedenfalls dann ausnahmsweise zulässig, wenn die
Dispositionsentscheidung des Steuerpflichtigen, ob er von seinem Recht zur
einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch macht, vor dem Zeitpunkt des Urteils des
Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 (Az. VIII R 4/18) liegt. Dies folgt für den
Senat daraus, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes
nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet. Aus Sicht des Senats
war dabei entscheidend zu berücksichtigen, dass aufgrund der langjährigen
Verwaltungspraxis, Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen, soweit
nicht das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, seit jeher nicht den Kapitalerträgen
zugeordnet, sondern mit dem sog. Ertragsanteil versteuert wurden.
Es bestand mithin in Fallkonstellationen, in denen die
Entscheidung des Steuerpflichtigen, von dem Recht zur einmaligen
Kapitalauszahlung Gebrauch zu machen, vor Ergehen des Urteils des
Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 getroffen wurde, lediglich die Chance für den
Steuerpflichtigen, dass die Rechtsprechung – abweichend von der langjährigen
Verwaltungspraxis – möglicherweise zu einer für ihn vorteilhafteren Auffassung
gelangt. Ein etwaiges Vertrauen konnte mithin zu diesem Zeitpunkt durch den
Steuerpflichtigen weder verlässlich gebildet noch enttäuscht werden.
Vor diesem Hintergrund war der Senat von einer
Verfassungswidrigkeit des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. nicht überzeugt.
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil
4 K 151/24 vom 07.10.2025 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 19/25)

